OGH Rechtssatz RS0117252 (13Os142/02 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117252 Entscheidungsdatum10.12.2025 Geschäftszahl13Os142/02; 15Os119/03; 13Os58/06p; 12Os27/07y; 11Os149/08h; 15Os174/09s; 11Os102/11a; 15Os71/14a; 11Os52/15d; 14Os54/18z; 13Os57/20m; 12Os98/25s NormStGB §167 RechtssatzMehrere Vermögensangriffe eines Täters, die aus subjektiven Gründen eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Schadensgutmachung betreffende Einheit bilden, liegen nach herrschender Judikatur dann vor, wenn die Vermögensangriffe von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolgs darstellen oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt. Gewerbsmäßigkeit ist für sich allein (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ÖJZ-LSK 1997/138) nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-29 13 Os 142/02 TE OGH 2003-10-09 15 Os 119/03 TE OGH 2006-07-12 13 Os 58/06p Auch TE OGH 2007-12-13 12 Os 27/07y Auch TE OGH 2008-11-04 11 Os 149/08h Auch TE OGH 2010-02-17 15 Os 174/09s Vgl; Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 § 167 Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T1)Vgl; Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 Paragraph 167, Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T1) TE OGH 2011-12-12 11 Os 102/11a Vgl auch TE OGH 2014-08-27 15 Os 71/14a Vgl auch TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Auch TE OGH 2018-08-03 14 Os 54/18z Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ‑ nicht nach § 16 StGB straflos gestellten ‑ versuchten Diebstahls betrifft. (T2)Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ‑ nicht nach Paragraph 16, StGB straflos gestellten ‑ versuchten Diebstahls betrifft. (T2) TE OGH 2020-07-29 13 Os 57/20m Vgl TE OGH 2025-12-10 12 Os 98/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117252