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{'item': '14Os17/03; 11Os91/16s; 13Os13/20s; 12Os132/23p; 15Os118/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117395 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl14Os17/03; 11Os91/16s; 13Os13/20s; 12Os132/23p; 15Os118/25d NormStPO §134 StPO §226 StPO §275 StPO §281 ABs1 Z4 B StPO §281 Abs1 Z9 litb StPO §430 Abs5 RechtssatzDer Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des § 430 Abs 5 StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun.Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des Paragraph 430, Absatz 5, StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-11 14 Os 17/03 TE OGH 2016-09-13 11 Os 91/16s Auch; Beisatz: Der materiell‑rechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit des § 11 StGB ist von der (strafrechtlichen) Prozessfähigkeit, also jener Fähigkeit, Prozesshandlungen selbstständig vorzunehmen und rechtserhebliche prozessuale Willenserklärungen abzugeben ebenso zu unterscheiden, wie von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T1)Auch; Beisatz: Der materiell‑rechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit des Paragraph 11, StGB ist von der (strafrechtlichen) Prozessfähigkeit, also jener Fähigkeit, Prozesshandlungen selbstständig vorzunehmen und rechtserhebliche prozessuale Willenserklärungen abzugeben ebenso zu unterscheiden, wie von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T1) TE OGH 2020-04-28 13 Os 13/20s Vgl TE OGH 2024-01-11 12 Os 132/23p vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 118/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.