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{'item': '7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 6Ob61/05x; 10Ob11/06z; 1Ob229/08w; 9ObA59/16s; 2Ob178/20w; 2Ob50/24b; 1Ob19/25p; 4Ob168/24w; 1Ob25/25w;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117563 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 6Ob61/05x; 10Ob11/06z; 1Ob229/08w; 9ObA59/16s; 2Ob178/20w; 2Ob50/24b; 1Ob19/25p; 4Ob168/24w; 1Ob25/25w; 1Ob12/26k NormABGB §861 ABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h VE-VO Anhang Punkt 4.5.1 FKZ-VO allg RechtssatzEntscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-12 7 Ob 231/02z TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z nur: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T2) TE OGH 2005-01-26 7 Ob 206/04a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T3) Beisatz: Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL. (T4) TE OGH 2006-03-28 10 Ob 11/06z nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T5)nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach Paragraph 38, AMSG. (T5) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6) TE OGH 2016-08-18 9 ObA 59/16s Auch TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w nur T1 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b vgl aber; Beisatz nur wie T6: Aber: Bei den hier maßgeblichen RL-VEVO (Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) handelt es sich um Rechtsverordnungen im Sinn des Art 18 B-VG handelt, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T7)vergleiche aber; Beisatz nur wie T6: Aber: Bei den hier maßgeblichen RL-VEVO (Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) handelt es sich um Rechtsverordnungen im Sinn des Artikel 18, B-VG handelt, sodass für deren Auslegung die Paragraphen 6, ff ABGB maßgeblich sind. (T7) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) (T8)Beisatz: Hier: Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) (T8) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 168/24w vgl; Beisatz wie T6: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach § 2 InvPrG iVm Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T9)vgl; Beisatz wie T6: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach Paragraph 2, InvPrG in Verbindung mit Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T9) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 25/25w Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 12/26k Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus (T10)Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117563

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.