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Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a
, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.).Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a,
, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.). EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2004-07-27 10 ObS 10/04z Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß § 184
. (T1)Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß Paragraph 184,
. (T1) TE OGH 2005-05-23 10 ObS 7/05k Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Kniegelenksprothese als medizinische Maßnahme in der Krankenversicherung. (T2); Veröff: SZ 2005/80 TE OGH 2008-05-27 10 ObS 45/08b Auch; Beisatz: Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Sozialversicherungsträger können neben dem Bedarf des Antragstellers nach der begehrten Leistung, unter anderem auch die finanzielle Lage des Versicherten, die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten sachliche Kriterien sein. Hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zu. Der Versicherte hat den Anspruch, dass bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Leistung keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. (T3); Beisatz: Hier: Ablehnung der Erhöhung einer Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3
. (T4)Auch; Beisatz: Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Sozialversicherungsträger können neben dem Bedarf des Antragstellers nach der begehrten Leistung, unter anderem auch die finanzielle Lage des Versicherten, die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten sachliche Kriterien sein. Hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zu. Der Versicherte hat den Anspruch, dass bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Leistung keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. (T3); Beisatz: Hier: Ablehnung der Erhöhung einer Versehrtenrente gemäß Paragraph 205, Absatz 3,
. (T4) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 89/21t Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117386
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.