RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117316 Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl10ObS420/02s; 10ObS25/11s; 10ObS85/12s; 10ObS56/13b NormAlVG §9 Abs1; ASVG §176 Abs1 Z8 RechtssatzDa der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, § 9 Abs 1 AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-18 10 ObS 420/02s Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 25/11s Auch; Beisatz: Aber: Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2011/39 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 85/12s Vgl aber; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T2)Vgl aber; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd Paragraphen 9, 10, AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T2) Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T3); Veröff: SZ 2012/99 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 56/13b Vgl aber; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117316
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