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{'item': ['13Os3/03', '11Os101/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl13Os3/03; 11Os101/03 NormStGB §31a; StGB §209; StRÄG 2002 ArtX; RechtssatzDie im StRÄG 2002 zum Wegfall des § 209 StGB getroffene Übergangsbestimmung des Art X BGBl I 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (

  1. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahren auf Grundlage des nach der alten Rechtslage vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen hat. Eine Beachtlichkeit der Gesetzesänderung im Sanktionsbereich von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen ist somit dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, eine im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu Recht verhängte Sanktion allein deswegen abzuändern, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage für weitere derartige Schuldsprüche beseitigt wurde. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des § 209 StGB als (wegen der Unsachlichkeit des aus ihr folgenden Wechsels von straflosen und strafbaren Phasen im Verlauf einer homosexuellen Beziehung) verfassungswidrig aufhob, kann keinen Ansatzpunkt für eine Vorgangsweise nach § 31a StGB bilden, räumte doch der Verfassungsgerichtshof in dieser - nicht auf die Änderung grundsätzlicher gesellschaftlicher Wertvorstellung gegründeten - Entscheidung dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung der Verfassungswidrigkeit bis
  2. Februar 2003 ein und akzeptierte damit bei allen nicht Anlassfall bildenden Strafverfahren eine fortgesetzte Anwendung dieser erst mit
  3. März 2003 als obsolet erkannten Bestimmung.Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des Paragraph 209, StGB getroffene Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, BGBl römisch eins 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (
  4. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahren auf Grundlage des nach der alten Rechtslage vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen hat. Eine Beachtlichkeit der Gesetzesänderung im Sanktionsbereich von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen ist somit dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, eine im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu Recht verhängte Sanktion allein deswegen abzuändern, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage für weitere derartige Schuldsprüche beseitigt wurde. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des Paragraph 209, StGB als (wegen der Unsachlichkeit des aus ihr folgenden Wechsels von straflosen und strafbaren Phasen im Verlauf einer homosexuellen Beziehung) verfassungswidrig aufhob, kann keinen Ansatzpunkt für eine Vorgangsweise nach Paragraph 31 a, StGB bilden, räumte doch der Verfassungsgerichtshof in dieser - nicht auf die Änderung grundsätzlicher gesellschaftlicher Wertvorstellung gegründeten - Entscheidung dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung der Verfassungswidrigkeit bis
  5. Februar 2003 ein und akzeptierte damit bei allen nicht Anlassfall bildenden Strafverfahren eine fortgesetzte Anwendung dieser erst mit
  6. März 2003 als obsolet erkannten Bestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 2003/02/19 13 Os 3/03 TE OGH 2003/11/11 11 Os 101/03 Vgl; Beisatz: Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (T1); Beisatz: Hier: Erneuerung des Strafverfahrens infolge Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9.Jänner2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos39392/98 und 39829/98), wonach in der Verurteilung nach §209 StGB eine Verletzung des Art14 iVm Art8 MRK festgestellt wurde. (T2) Vgl; Beisatz: Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen. (T1); Beisatz: Hier: Erneuerung des Strafverfahrens infolge Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9.Jänner2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos39392/98 und 39829/98), wonach in der Verurteilung nach §209 StGB eine Verletzung des Art14 in Verbindung mit Art8 MRK festgestellt wurde. (T2) RechtssatznummerRS0117469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.