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OGH Rechtssatz RS0117402 (13Os23/03 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117402 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl13Os23/03; 11Os21/03; 13Os105/03; 13Os149/03; 13Os14/04; 15Os27/04; 14Os56/04; 13Os178/03; 13Os113/04; 13Os142/04; 11Os67/05w; 13Os85/05g; 13Os113/05z; 13Os14/06t; 13Os12/06y; 14Os20/06g; 13Os72/06x; 14Os147/06h; 13Os144/06k; 11Os2/07i; 11Os13/07g; 13Os65/07v; 11Os92/07z; 13Os52/07g; 11Os44/07s; 13Os4/08z; 14Os170/07t; 13Os36/08f; 13Os78/08g; 13Os90/08x; 11Os122/08p; 11Os119/08x; 14Os126/09z; 13Os97/09b; 14Os113/09p; 13Os224/10v; 14Os10/10t (14Os11/10i); 15Os64/10s; 11Os155/10v; 13Os18/11p; 12Os24/11p; 15Os28/12z; 17Os4/12k; 12Os52/12g; 12Os44/12f; 13Os86/12i; 11Os157/12s; 15Os141/13v; 15Os10/14f; 14Os30/14i; 14Os87/14x; 15Os63/15a; 11Os92/15m; 14Os59/15f; 13Os82/15f; 15Os10/16h; 17Os12/16t; 12Os115/16b; 15Os123/16a; 14Os7/17m; 14Os127/16g; 12Os121/28p; 14Os113/18a; 14Os141/19w; 15Os42/21x; 14Os30/21z; 11Os142/21y; 13Os97/22x; 15Os28/23s; 14Os82/23z; 15Os147/24t (15Os148/24i); 12Os23/25m; 12Os7/26k NormStPO §260 Abs1 Z1 StPO §270 Abs2 Z4 StPO §270 Abs2 Z5 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z5 A StPO §281 Abs1 Z10 A RechtssatzEin Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind.Ein Urteil ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht.

Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-19 13 Os 23/03 TE OGH 2003-04-29 11 Os 21/03 Vgl auch; Beisatz: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich. (T1) TE OGH 2003-09-24 13 Os 105/03 Vgl auch TE OGH 2003-11-26 13 Os 149/03 Auch TE OGH 2004-04-07 13 Os 14/04 Auch; Beisatz: Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (Urteilsspruch, Urteilssatz) und Entscheidungsgründen kann nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund – nämlich § 281 Abs 1 Z 3 oder Z 5 dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt. (T2)Auch; Beisatz: Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (Urteilsspruch, Urteilssatz) und Entscheidungsgründen kann nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund – nämlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 5, dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt. (T2) Beisatz: Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils. (T3)Beisatz: Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) des Urteils.

(T3) TE OGH 2004-04-22 15 Os 27/04 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen ist. (T4) TE OGH 2004-05-25 14 Os 56/04 Vgl auch TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03 Auch TE OGH 2004-11-03 13 Os 113/04 Auch; Beis wie T1 nur: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. (T5) TE OGH 2004-12-15 13 Os 142/04 Auch TE OGH 2005-07-26 11 Os 67/05w Vgl TE OGH 2005-09-28 13 Os 85/05g Vgl auch TE OGH 2005-12-14 13 Os 113/05z Auch TE OGH 2006-03-22 13 Os 14/06t Auch TE OGH 2006-05-03 13 Os 12/06y Auch; nur: Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch steht. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind. (T6)Auch; nur: Ein Urteil ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass die aus Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch steht. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind. (T6) Beisatz: Erwähnung oder Nichterwähnung einer Gesetzesstelle im Erkenntnis (hier: § 2 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl § 260 Abs 1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). Auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 413 f). (T7)Beisatz: Erwähnung oder Nichterwähnung einer Gesetzesstelle im Erkenntnis (hier: Paragraph 2, StGB) haben damit nichts zu tun vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Ziffer 3, unbeachtlich ist [§ 260 Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilsatz StPO]). Auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; WK-StPO Paragraph 281, Rz 413 f). (T7)

TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Auch; Beis wie T1 nur: Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich. (T8)Auch; Beis wie T1 nur: Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich. (T8) Beisatz: Widersprüche innerhalb des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben damit nichts zu tun. (T9)Beisatz: Widersprüche innerhalb des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) haben damit nichts zu tun. (T9) TE OGH 2006-09-13 13 Os 72/06x Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-03-06 14 Os 147/06h Auch; Beisatz: Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO § 281 Rz 439). (T10)Auch; Beisatz: Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). (T10) TE OGH 2007-03-07 13 Os 144/06k Auch; Beis wie T10 TE OGH 2007-03-27 11 Os 2/07i Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2007-04-24 11 Os 13/07g Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2007-08-01 13 Os 65/07v Auch TE OGH 2007-08-21 11 Os 92/07z Vgl auch TE OGH 2007-08-01 13 Os 52/07g Vgl auch TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerspruch zwischen Feststellungen in den Urteilsgründen und deren Referat im Erkenntnis verneint. (T11) TE OGH 2008-03-12 13 Os 4/08z Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach der Z 5 dritter Fall liegt (unter anderem) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (WK-StPO § 281 Rz 439). (T12)Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach der Ziffer 5, dritter Fall liegt (unter anderem) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). (T12)

TE OGH 2008-03-11 14 Os 170/07t nur: Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO. (T13)nur: Ein Urteil ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (T13) TE OGH 2008-06-11 13 Os 36/08f Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-07-23 13 Os 78/08g Vgl; Beisatz: Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. (T14) TE OGH 2008-07-23 13 Os 90/08x Vgl auch TE OGH 2008-09-16 11 Os 122/08p Auch; Beisatz: Mit sich in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. (T15)Auch; Beisatz: Mit sich in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. (T15) Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2008-09-16 11 Os 119/08x Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2009-11-17 14 Os 126/09z Vgl auch TE OGH 2009-11-19 13 Os 97/09b Auch; Beisatz: Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (WK-StPO § 281 Rz 439). (T16)Auch; Beisatz: Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). (T16)

TE OGH 2009-12-15 14 Os 113/09p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung kann dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437, 440). (T17)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung kann dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437, 440). (T17) TE OGH 2010-04-08 13 Os 224/10v Auch; Beisatz: Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen. (T18)Auch; Beisatz: Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen. (T18) TE OGH 2010-04-13 14 Os 10/10t Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2010-08-11 15 Os 64/10s Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerspruch bejaht. (T19) TE OGH 2010-12-13 11 Os 155/10v Auch; Beis wie T14; Beis wie T18 TE OGH 2011-05-12 13 Os 18/11p Vgl; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T20)Vgl; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T20) TE OGH 2011-05-03 12 Os 24/11p Auch; Beis wie T15 TE OGH 2012-03-28 15 Os 28/12z Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-06-18 17 Os 4/12k

Beis wie T16 TE OGH 2012-06-26 12 Os 52/12g nur: Nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist ein Urteil nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht. (T21)nur: Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO ist ein Urteil nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht. (T21) TE OGH 2012-05-15 12 Os 44/12f Auch TE OGH 2012-10-18 13 Os 86/12i Vgl auch TE OGH 2013-01-15 11 Os 157/12s Auch; nur T6 TE OGH 2013-11-13 15 Os 141/13v Vgl auch TE OGH 2014-03-19 15 Os 10/14f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch TE OGH 2014-10-28 14 Os 87/14x Auch; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2015-07-22 15 Os 63/15a Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2015-08-11 11 Os 92/15m Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2015-11-17 14 Os 59/15f Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-03-14 15 Os 10/16h Auch TE OGH 2016-10-03 17 Os 12/16t Auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-11-04 12 Os 115/16b Auch TE OGH 2017-02-15 15 Os 123/16a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-02-28 14 Os 7/17m Auch TE OGH 2017-02-28 14 Os 127/16g Auch TE OGH 2018-12-06 12 Os 121/28p Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 113/18a Auch; Beis wie T17 TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl TE OGH 2021-04-30 15 Os 42/21x Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 30/21z Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2022-02-08 11 Os 142/21y Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2023-01-18 13 Os 97/22x Vgl; Beis nur wie T16 TE OGH 2023-04-19 15 Os 28/23s vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-09-06 14 Os 82/23z vgl TE OGH 2025-01-22 15 Os 147/24t vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-11 12 Os 23/25m vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-03-24 12 Os 7/26k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117402

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