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{'item': '13Os129/02 (13Os130/02)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117493 Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl13Os129/02 (13Os130/02) NormMedienG §1 Abs1 Z12;

§41

Abs3;

§41

Abs4;

§41Abs5; St

PO §180 Abs1 RechtssatzDie Abs 4 und 5 des § 41 MedG sehen Sonderregelungen nur für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) vor und ergänzen solcherart den § 41 Abs 3 MedG.Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 41, MedG sehen Sonderregelungen nur für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG) vor und ergänzen solcherart den Paragraph 41, Absatz 3, MedG. Soweit nach dem ersten Satz des § 41 Abs 5 MedG der Entfall der Voruntersuchung - demnach nur im Verfahren vor dem Einzelrichter - angeordnet wird, gilt dieser Ausschluss aus historisch-teleologischen Gründen (zudem) bloß in Hinsicht auf Straftaten, welche nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind.Soweit nach dem ersten Satz des Paragraph 41, Absatz 5, MedG der Entfall der Voruntersuchung - demnach nur im Verfahren vor dem Einzelrichter - angeordnet wird, gilt dieser Ausschluss aus historisch-teleologischen Gründen (zudem) bloß in Hinsicht auf Straftaten, welche nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind. Die gegenteilige Ansicht würde zu einem unvertretbaren Wertungswiderspruch führen. Sie hätte nämlich im Hinblick auf § 180 Abs 1 StPO zur Konsequenz, dass im Vorverfahren auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen wäre, wenn die Tat ein vor den Einzelrichter gehörendes Medieninhaltsdelikt verwirklicht, während sie (gemäß § 180 StPO) verhängt werden dürfte, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 12 MedG nicht vorliegen. Eine solche unsachliche Privilegierung von Beschuldigten, denen ein von Amts wegen zu verfolgendes, dem Einzelrichter zufallendes Medieninhaltsdelikt zur Last liegt, gegenüber Tätern, welche die Tat auf andere Weise begangen haben, entspräche auch objektiv nicht dem Zweck des § 41 Abs 5 erster Satz MedG.Die gegenteilige Ansicht würde zu einem unvertretbaren Wertungswiderspruch führen. Sie hätte nämlich im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz eins, StPO zur Konsequenz, dass im Vorverfahren auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen wäre, wenn die Tat ein vor den Einzelrichter gehörendes Medieninhaltsdelikt verwirklicht, während sie (gemäß Paragraph 180, StPO) verhängt werden dürfte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG nicht vorliegen. Eine solche unsachliche Privilegierung von Beschuldigten, denen ein von Amts wegen zu verfolgendes, dem Einzelrichter zufallendes Medieninhaltsdelikt zur Last liegt, gegenüber Tätern, welche die Tat auf andere Weise begangen haben, entspräche auch objektiv nicht dem Zweck des Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MedG. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-19 13 Os 129/02 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117493

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.