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{'item': '13Os164/02; 13Os14/04; 13Os178/03; 14Os2/05h; 13Os335/06f; 15Os47/06k; 15Os139/06i; 15Os85/07z; 14Os74/08a; 12Os31/07m; 13Os105/08b; 13Os154

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117435 Entscheidungsdatum30.07.2025 Geschäftszahl13Os164/02; 13Os14/04; 13Os178/03; 14Os2/05h; 13Os335/06f; 15Os47/06k; 15Os139/06i; 15Os85/07z; 14Os74/08a; 12Os31/07m; 13Os105/08b; 13Os154/09k; 13Os18/11p; 15Os91/11p; 13Os8/15y; 13Os81/15h; 15Os10/16h; 13Os114/15m; 12Os30/16b; 13Os61/16v; 11Os55/17y; 13Os145/17y (13Os146/17w); 12Os121/18p; 13Os136/18a; 12Os39/18d; 12Os137/20v; 12Os110/21z; 23Ds2/24g NormStPO §260 Abs1 Z1 StPO §260 Abs1 Z2 StPO §270 Abs2 Z4 StPO §270 Abs2 Z5 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z5 A StPO §281 Abs1 Z5a StPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 A RechtssatzWas die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt § 260 Abs 1 Z 1 StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. Entscheidend im Sinne der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall. Entscheidend im Sinne der Ziffer 5, 5 a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-19 13 Os 164/02 TE OGH 2004-04-07 13 Os 14/04 Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. Entscheidend im Sinne der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall. Entscheidend im Sinne der Ziffer 5, 5 a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). (T1) TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03 nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar. (T2)nur: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar. (T2) Beisatz: Die Tat ist eindeutig (zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten), nicht notwendig aber erschöpfend zu beschreiben. Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. (T3) TE OGH 2005-05-10 14 Os 2/05h Auch; nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. (T4)Auch; nur: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde. (T4) TE OGH 2006-06-14 13 Os 335/06f Auch; nur T1 TE OGH 2006-09-07 15 Os 47/06k Auch; Beisatz: Der Grund, warum § 260 Abs 1 Z1 StPO zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist", verlangt, liegt darin, dass das den Schuldspruch begründende historische Geschehen von anderen strafbarkeitsrelevanten Sachverhalten letztlich nach Maßgabe von Tatbestandskategorien - mit anderen Worten entscheidenden Tatsachen - abgegrenzt werden muss (WK-StPO § 281 Rz 273). (T5)Auch; Beisatz: Der Grund, warum Paragraph 260, Absatz eins, Z1 StPO zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist", verlangt, liegt darin, dass das den Schuldspruch begründende historische Geschehen von anderen strafbarkeitsrelevanten Sachverhalten letztlich nach Maßgabe von Tatbestandskategorien - mit anderen Worten entscheidenden Tatsachen - abgegrenzt werden muss (WK-StPO Paragraph 281, Rz 273). (T5) TE OGH 2007-02-15 15 Os 139/06i Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar. (T6)Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar. (T6) Beis wie T5 nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist". (T7)Beis wie T5 nur: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangt zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist". (T7) Beisatz: Hier: Bei Weitergabe von Suchtgift in einer großen Menge sind im Spruch auch die in den Entscheidungsgründen konstatierte Mindestmenge an in Verkehr gesetztem Suchtgift und dessen festgestellter Mindest-THC-Gehalt anzuführen. (T8) TE OGH 2007-09-06 15 Os 85/07z Auch TE OGH 2008-07-08 14 Os 74/08a Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. (T9)Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall. (T9) TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Vgl WK-StPO § 260 Rz 9. (T10)Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Vgl WK-StPO Paragraph 260, Rz 9. (T10) TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-08-19 13 Os 154/09k Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-05-12 13 Os 18/11p Auch; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T11)Auch; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T11) TE OGH 2011-08-17 15 Os 91/11p Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2015-04-15 13 Os 8/15y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-09-23 13 Os 81/15h Beis wie T11 TE OGH 2016-03-14 15 Os 10/16h Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch TE OGH 2016-05-12 12 Os 30/16b Auch; nur T9 TE OGH 2016-09-06 13 Os 61/16v Auch TE OGH 2017-07-04 11 Os 55/17y Auch; Beisatz: Eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO liegt vor, wenn das Referat der (in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen) entscheidenden (somit für die Subsumtion [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] maßgeblichen) Tatsachen die Tat mangels hinreichender Individualisierung nicht von anderen (strafbarkeitsrelevanten) historischen Sachverhalten abgrenzt. (T12)Auch; Beisatz: Eine aus Ziffer 3, beachtliche Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegt vor, wenn das Referat der (in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen) entscheidenden (somit für die Subsumtion [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] maßgeblichen) Tatsachen die Tat mangels hinreichender Individualisierung nicht von anderen (strafbarkeitsrelevanten) historischen Sachverhalten abgrenzt. (T12) TE OGH 2018-05-09 13 Os 145/17y Auch TE OGH 2018-12-06 12 Os 121/18p Auch; nur T4 TE OGH 2019-03-13 13 Os 136/18a Beisatz: Aus dem Blickwinkel des § 260 Abs 1 Z 1 StPO sind Zeit und Ort der Tat nur insoweit von Bedeutung, als sie entweder ausnahmsweise subsumtionsrelevant oder zur Individualisierung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts erforderlich sind. (T13)Beisatz: Aus dem Blickwinkel des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sind Zeit und Ort der Tat nur insoweit von Bedeutung, als sie entweder ausnahmsweise subsumtionsrelevant oder zur Individualisierung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts erforderlich sind. (T13) TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl TE OGH 2021-01-11 12 Os 137/20v Vgl TE OGH 2022-07-05 12 Os 110/21z Vgl TE OGH 2025-07-30 23 Ds 2/24g vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117435

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