RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117458 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f; 1Ob169/10z; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 4Ob134/12b; 6Ob173/13d; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 5Ob88/15z; 3Ob83/18d; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob83/24y; 10Ob60/25h NormBBetrG §1 Abs1 BBetrG §1 Abs3 RechtssatzFür die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 71/03m Beisatz: Der letztlich mit mangelnden Erfolgsaussichten der Asylanträge begründete Ausschluss von (hilfsbedürftigen) Asylwerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten ist aus dem Gesetz nicht nur nicht ableitbar, sondern steht mit dessen Grundwertungen in Widerspruch. (T1) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2) TE OGH 2005-09-20 5 Ob 98/05f Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T3); Beisatz: Hier: BBetrG idF BGBl I 101/2003). (T4); Veröff: SZ 2005/132Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T3); Beisatz: Hier: BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,). (T4); Veröff: SZ 2005/132 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T5) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 228/11b Auch TE OGH 2012-03-27 4 Ob 213/11v Auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs 1 und 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T6)Auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Litera b,, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T6) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 107/12k Auch TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b Auch; Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T7); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) und der Behindertenhilfe. (T8) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 173/13d nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Vielmehr besteht ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. (T9) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-25 7 Ob 72/14k Auch; Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T10) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 88/15z Vgl auch TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Auch; Beisatz: Hier: Burgenländisches Kulturförderungsgesetz. (T11); Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T12) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b vgl; nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung nicht. (T13) TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s vgl; Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T14) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T15)vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T15) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 83/24y vgl TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117458
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