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{'item': '1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 1Ob177/05v; 7Ob253/09w; 5Ob176/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117581 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 1Ob177/05v; 7Ob253/09w; 5Ob176/23b NormABGB §1096 Abs1 C RechtssatzDie Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden).Die Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-24 1 Ob 306/02k Veröff: SZ 2003/18 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 54/04p Vgl TE OGH 2005-11-22 1 Ob 177/05v Beisatz: Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einschränkung des Gebrauchsnutzens des vermieteten Bestandobjekts infolge der - vom Vermieter nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich. (T2)Beisatz: Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach Paragraph 1107, ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einschränkung des Gebrauchsnutzens des vermieteten Bestandobjekts infolge der - vom Vermieter nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich. (T2) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 253/09w Auch; nur: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins. (T3)Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins. (T3) TE OGH 2023-12-19 5 Ob 176/23b vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117581

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.