RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117428 Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl3Ob27/02w; 3Ob262/04g; 3Ob254/04f; 3Ob18/08f; 8Ob133/22z NormEO §211 Abs5 RechtssatzDass die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, lässt sich vom Gläubiger nicht urkundlich nachweisen. Um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen, muss daher die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen. Ist der Forderungsanmeldung eine - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung an den Verpflichteten angeschlossen, so entspricht dies noch den gesetzlichen Anforderungen, wenngleich es wünschenswert ist, dass Anmeldungen durch Höchstbetragspfandgläubiger, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, eine entsprechend ausdrückliche deutliche Behauptung enthalten. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-26 3 Ob 27/02w TE OGH 2005-01-26 3 Ob 262/04g Auch; Beisatz: Das Gesetz ist so zu verstehen, dass die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen sein muss, ist doch darin auch davon die Rede, dass es um die letzte vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung geht. Selbst wenn man in der Vorlage einer Saldomitteilung schon die Behauptung sehen kann, diese sei dem Verpflichteten zugegangen, wenn sie an ihn gerichtet ist, kann dies nicht mehr gesagt werden, wenn jedwede Adressierung der Abschlussrechnung an den Verpflichteten persönlich fehlt. (T1) Beisatz: Hier ist die Behauptung, die Saldomitteilung sei vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben, unterblieben. Auf Grund der zeitlichen Abfolge im konkreten Fall - sind doch sämtliche Saldomitteilungen mit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.