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{'item': '1Ob30/03y; 3Ob211/06k; 10Ob80/07y; 7Ob228/09v; 4Ob67/13a; 7Ob87/15t; 7Ob194/15b; 7Ob9/18a; 1Ob147/20d; 1Ob41/22v; 5Ob40/23b; 4Ob83/23v; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117452 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl1Ob30/03y; 3Ob211/06k; 10Ob80/07y; 7Ob228/09v; 4Ob67/13a; 7Ob87/15t; 7Ob194/15b; 7Ob9/18a; 1Ob147/20d; 1Ob41/22v; 5Ob40/23b; 4Ob83/23v; 5Ob190/23m; 4Ob79/24g; 6Ob208/24t; 8Ob68/24v; 5Ob3/25i; 5Ob53/25t; 4Ob141/25a NormAußStrG §14 C2d5 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d5 ABGB §281 ABGB §273 idF

  1. ErwSchGABGB §273 in der Fassung
  2. ErwSchG ABGB §274 idF
  3. ErwSchGABGB §274 in der Fassung
  4. ErwSchG RechtssatzDie Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu.Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (Paragraph 281, Absatz eins, ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-28 1 Ob 30/03y TE OGH 2006-11-30 3 Ob 211/06k Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage, ob statt des bestellten Notars der Bruder der Betroffenen zu bestellen gewesen wäre. (T1) TE OGH 2007-09-11 10 Ob 80/07y nur: Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu. (T2) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 228/09v Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 67/13a Vgl auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 87/15t Auch; Beisatz: Hier: Anhängiges Scheidungsverfahren mit zu erwartenden innerfamiliären Spannungen. (T3) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 194/15b TE OGH 2018-04-20 7 Ob 9/18a Auch; nur T2 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 147/20d nur T2 TE OGH 2022-04-20 1 Ob 41/22v nur T2 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b nur T2 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 83/23v nur T2: hier: laufende Exekutionsverfahren; die konkrete Lebenssituation indiziert die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen (Obdachlosigkeit nach Haft, Vermögens- und Einkommenslosigkeit) (T4) TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m nur T2 TE OGH 2024-04-26 4 Ob 79/24g nur T2 TE OGH 2024-12-11 6 Ob 208/24t nur T2 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 68/24v Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts aufgrund dem Wohl des Betroffenen abträglicher Spannungen und Interessenskonflikte zwischen dessen Eltern. (T5) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 3/25i nur T2 Beisatz: Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. (T6) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 53/25t nur T2 Beisatz: Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug). (T7) TE OGH 2025-10-21 4 Ob 141/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117452

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.