RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117343 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob303/02v; 1Ob118/03i; 1Ob148/03a; 1Ob261/03v; 7Ob249/03y; 7Ob25/05k; 2Ob34/05x; 2Ob31/04d; 3Ob230/05b; 9Ob82/06h; 1Ob53/14x; 1Ob159/16p; 4Ob140/25d NormKSchG §5c KSchG §5j RechtssatzGesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.Gesetzeszweck des Paragraph 5 j, KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 2003-02-28 1 Ob 303/02v Veröff: SZ 2003/20 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 118/03i Veröff: SZ 2003/75 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 148/03a TE OGH 2003-11-18 1 Ob 261/03v nur: Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. (T1) Beisatz: Dies ist auch ausschlaggebend, wenn der Verbraucher lediglich überzeugt gewesen wäre, tatsächlich gewonnen zu haben, ohne eine konkrete Vorstellung über Art und Höhe des Gewinns zu haben. (T2) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 249/03y TE OGH 2005-02-16 7 Ob 25/05k TE OGH 2005-09-22 2 Ob 34/05x TE OGH 2006-02-20 2 Ob 31/04d Beisatz: Ob durch die Zusendung beim Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T3) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 230/05b Auch; Veröff: SZ 2006/41 TE OGH 2006-08-11 9 Ob 82/06h nur T1 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 53/14x Vgl auch; Beisatz: § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 5 j, KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des Paragraph 5 j, KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T4) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 159/16p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Beipacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen. (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Beipacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach Paragraph 5 c, KSchG einzustehen. (T5) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 140/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117343
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