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{'item': '10ObS67/03f; 10ObS200/03i; 10ObS176/04m; 10ObS76/09p; 10Obs124/16g; 10ObS11/24a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117421 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl10ObS67/03f; 10ObS200/03i; 10ObS176/04m; 10ObS76/09p; 10Obs124/16g; 10ObS11/24a NormASVG idF

  1. ASVG-Nov BGBl I 2002/1 §358 Abs3ASVG in der Fassung
  2. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1 §358 Abs3 Rechtssatz§ 358 Abs 3 ASVG ("Verfahren") findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, sondern soll bloß eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken.Paragraph 358, Absatz 3, ASVG ("Verfahren") findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, sondern soll bloß eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-04 10 ObS 67/03f TE OGH 2004-06-08 10 ObS 200/03i Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei der Regelung des § 358 Abs 3 ASVG handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung (Tatsachenvermutung). Diese sind als Regeln über die Beweislast zu verstehen und gehören demnach demselben Rechtsgebiet an wie die Normen, auf denen der zu beurteilende Anspruch beruht. Damit stellt diese Bestimmung eine Norm des materiellen Rechts dar und muss auch von den Sozialgerichten angewendet werden. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei der Regelung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung (Tatsachenvermutung). Diese sind als Regeln über die Beweislast zu verstehen und gehören demnach demselben Rechtsgebiet an wie die Normen, auf denen der zu beurteilende Anspruch beruht. Damit stellt diese Bestimmung eine Norm des materiellen Rechts dar und muss auch von den Sozialgerichten angewendet werden. (T1) TE OGH 2004-11-23 10 ObS 176/04m Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Bestimmung des § 358 Abs 3 ASVG idF BGBl I 1/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2002, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 76/09p Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des §358 Abs 3 ASVG bestehen (10ObS176/04m). (T3); Veröff: SZ 2009/68Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des §358 Absatz 3, ASVG bestehen (10ObS176/04m). (T3); Veröff: SZ 2009/68 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 124/16g Gegenteilig; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/106 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 11/24a vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Keine Verfassungswidrigkeit des § 358 ASVG und keine Unvereinbarkeit mit der DSGVO. (T4)Beisatz: Hier: Keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 358, ASVG und keine Unvereinbarkeit mit der DSGVO. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.