RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117535 Entscheidungsdatum26.01.2026 Geschäftszahl16Ok20/02; 16Ok21/03 (16Ok22/03); 16Ok16/04; 16Ok49/05; 16Ok11/13; 16Ok5/16w; 16Ok9/16h; 16Ok2/25t; 16Ok11/25s NormKartG 1988 §9 ff KartG 1988 §41 ff RechtssatzAufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht vergleiche 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02). EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-10 16 Ok 20/02 TE OGH 2003-12-15 16 Ok 21/03 Auch; Veröff: SZ 2003/164 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 16/04 Auch; nur: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb. (T1) TE OGH 2006-02-27 16 Ok 49/05 Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2) TE OGH 2014-01-27 16 Ok 11/13 Auch; Beis wie T2 nur: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. (T3); Veröff: SZ 2014/5 TE OGH 2016-07-07 16 Ok 5/16w Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-10-12 16 Ok 9/16h Vgl auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T4) Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T5) TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117535
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