RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.2003 Geschäftszahl16Ok20/02; 16Ok16/04 NormAktG §15; KartG 1988 §41 Abs3; RechtssatzBeim Konzernbegriff im Rahmen des § 41 Abs 3 KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des § 15 Abs 2 AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des § 15 Abs 2 AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des § 15 Abs 2 AktG iVm § 41 Abs 3 KartG auszugehen.Beim Konzernbegriff im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. Paragraph 41, Absatz 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 15, AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des Paragraph 15, Absatz 2, AktG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, KartG auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 2003/03/10 16 Ok 20/02 TE OGH 2005/05/30 16 Ok 16/04 Ähnlich; Beisatz: §41 Abs 3 KartG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG; § 115 Abs 1 GmbHG) und der sonstigen Beherrschung (§ 15 Abs 2 AktG; § 115 Abs 2 GmbHG jeweils 2. Fall) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung (§ 15 Abs 2 AktG; § 115 Abs 2 GmbHG jeweils 1. Fall) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. (T1); Beisatz: Nach den Umständen des Einzelfalls kann es für die Annahme eines Konzernverhältnisses genügen, wenn die beteiligten Unternehmen im Sinn des § 41 Abs 1 Z 5 KartG miteinander verbunden sind. (T2) Ähnlich; Beisatz: §41 Absatz 3, KartG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Paragraph 15, Absatz eins, AktG; Paragraph 115, Absatz eins, GmbHG) und der sonstigen Beherrschung (Paragraph 15, Absatz 2, AktG; Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG jeweils 2. Fall) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung (Paragraph 15, Absatz 2, AktG; Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG jeweils 1. Fall) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. (T1); Beisatz: Nach den Umständen des Einzelfalls kann es für die Annahme eines Konzernverhältnisses genügen, wenn die beteiligten Unternehmen im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, KartG miteinander verbunden sind. (T2) RechtssatznummerRS0117538
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.