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{'item': 'Bsw46221/99; Bsw46221/99; Bsw36391/02; Bsw71407/10; Bsw50541/08; Bsw30460/13; Bsw41269/08; Bsw25703/11; Bsw47152/06; Bsw50541/08; Bsw21980/0

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121313 Entscheidungsdatum23.05.2019 GeschäftszahlBsw46221/99; Bsw46221/99; Bsw36391/02; Bsw71407/10; Bsw50541/08; Bsw30460/13; Bsw41269/08; Bsw25703/11; Bsw47152/06; Bsw50541/08; Bsw21980/04; Bsw66847/12; Bsw71409/10; Bsw51979/17 NormMRK Art6 Abs1 II1b MRK Art6 Abs3 litc IV3b RechtssatzArt 6 MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Verdächtiger im Polizeigewahrsam, während dem er einvernommen wird, keinen Zugang zu rechtlichem Beistand erhält. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt in einer Situation, in der die Verteidigungsrechte unwiderruflich beeinträchtigt werden können, widerspricht Art 6 MRK.Artikel 6, MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Verdächtiger im Polizeigewahrsam, während dem er einvernommen wird, keinen Zugang zu rechtlichem Beistand erhält. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt in einer Situation, in der die Verteidigungsrechte unwiderruflich beeinträchtigt werden können, widerspricht Artikel 6, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-03-12 Bsw 46221/99 Bemerkung: Öcalan gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2003,80 TE AUSL EGMR 2005-05-12 Bsw 46221/99 Auch; Veröff: NL 2005,117 TE AUSL EGMR 2008-11-27 Bsw 36391/02 Beisatz: Die Verteidigungsrechte wären irreversibel geschädigt, würden während der polizeilichen Vernehmung in Abwesenheit eines Anwalts abgelegte selbstbelastende Aussagen für eine Verurteilung herangezogen werden. (T1) Veröff: NL 2008,348 TE AUSL EGMR 2012-08-28 Bsw 71407/10 Vgl aber; Beisatz: Anderes kann nur gelten, wenn es unter den besonderen Umständen des Falls zwingende Gründe dagegen gibt. Der Angeklagte iSd Art 6 MRK hat daher das Recht, ab dem Beginn des Polizeigewahrsams oder der Untersuchungshaft und gegebenenfalls während seiner Vernehmungen durch die Polizei und den Untersuchungsrichter anwaltlichen Beistand zu genießen. Wenn andererseits zwar eine Beschneidung dieses Rechts unter bestimmten Umständen gerechtfertigt und mit dieser Bestimmung vereinbar sein kann, so ist die Tatsache, dass seine Ausübung aufgrund einer systemhaften nationalen Regelung unmöglich ist, unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren. (Carine Simons gg. Belgien) (T2)Vgl aber; Beisatz: Anderes kann nur gelten, wenn es unter den besonderen Umständen des Falls zwingende Gründe dagegen gibt. Der Angeklagte iSd Artikel 6, MRK hat daher das Recht, ab dem Beginn des Polizeigewahrsams oder der Untersuchungshaft und gegebenenfalls während seiner Vernehmungen durch die Polizei und den Untersuchungsrichter anwaltlichen Beistand zu genießen. Wenn andererseits zwar eine Beschneidung dieses Rechts unter bestimmten Umständen gerechtfertigt und mit dieser Bestimmung vereinbar sein kann, so ist die Tatsache, dass seine Ausübung aufgrund einer systemhaften nationalen Regelung unmöglich ist, unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren. (Carine Simons gg. Belgien) (T2) Veröff: NL 2012,289 TE AUSL EGMR 2014-12-16 Bsw 50541/08 Auch; nur: Art 6 MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Verdächtiger im Polizeigewahrsam, während dem er einvernommen wird, keinen Zugang zu rechtlichem Beistand erhält. (T3)Auch; nur: Artikel 6, MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Verdächtiger im Polizeigewahrsam, während dem er einvernommen wird, keinen Zugang zu rechtlichem Beistand erhält. (T3) Beisatz: Wurde im Anfangsstadium polizeilicher Befragung der Zugang zu einem Verteidiger absichtlich eingeschränkt, stellt sich die Frage, ob die Einschränkung im Licht des gesamten Prozesses den Angeklagten eines fairen Verfahrens beraubt hat. Art 6 MRK verlangt normalerweise, dass dem Beschuldigten ab diesem Anfangsstadium ein Verteidiger gewährt wird. Das Recht auf rechtlichen Beistand kann jedoch gut begründeten Einschränkungen unterworfen sein. (Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T4)Beisatz: Wurde im Anfangsstadium polizeilicher Befragung der Zugang zu einem Verteidiger absichtlich eingeschränkt, stellt sich die Frage, ob die Einschränkung im Licht des gesamten Prozesses den Angeklagten eines fairen Verfahrens beraubt hat. Artikel 6, MRK verlangt normalerweise, dass dem Beschuldigten ab diesem Anfangsstadium ein Verteidiger gewährt wird. Das Recht auf rechtlichen Beistand kann jedoch gut begründeten Einschränkungen unterworfen sein. (Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2014,504 TE AUSL EGMR 2015-04-09 Bsw 30460/13 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Anderes kann nur gelten, wenn es unter den besonderen Umständen des Falls zwingende Gründe dagegen gibt. (T5) Beisatz: Der Anwalt muss bei der Erstvernehmung vor dem Untersuchungsrichter einen wirksamen und konkreten Beistand leisten können. Zu diesem Zweck muss die Beratung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vor der genannten Befragung vom Gesetzgeber auf unmissverständliche Weise verankert werden. (A.T. gg. Luxemburg) (T6) Veröff: NL 2015,113 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 41269/08 nur: Art 6 MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. (T7)nur: Artikel 6, MRK kann schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. (T7) Veröff: NL 2015,217 TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 25703/11 Beis wie T1; Beisatz: Der Ermittlungsphase kommt große Bedeutung für die Vorbereitung des Strafverfahrens zu, weil die in dieser Phase erlangten Beweise den Rahmen bestimmen, in dem die zur Anklage gebrachten Straftaten in der Hauptverhandlung erörtert werden. (Dvorski gg. Kroatien [Große Kammer]) (T8) Veröff: NL 2015,412 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Angesichts der besonderen Verwundbarkeit von Kindern und unter Berücksichtigung ihres Reifegrades und ihrer intellektuellen und emotionalen Fähigkeiten ist die Gewährung von Zugang zu einem Anwalt besonders wichtig, wenn die verhaftete Person minderjährig ist. (Blokhin gg. Russland [Große Kammer]) (T9) Veröff: NL 2016,118 TE AUSL EGMR 2016-09-13 Bsw 50541/08 Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 Veröff: NL 2016,423 TE AUSL EGMR 2017-05-12 Bsw 21980/04 Auch; Veröff: NL 2017,226 TE AUSL EGMR 2017-11-23 Bsw 66847/12 nur T7; Veröff: NL 2017,539 TE AUSL 2018-11-09 Bsw 71409/10 vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Festnahme der verdächtigen Person. (Beuze gg Belgien [GK]) (T10) Anm: Veröff: NL 2018,511Anmerkung, Veröff: NL 2018,511 TE AUSL 2019-05-23 Bsw 51979/17 vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10 Anm: Veröff: NL 2019,202Anmerkung, Veröff: NL 2019,202 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0121313

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.