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{'item': 'Bsw46221/99; Bsw46221/99; Bsw29787/03 (Bsw29810/03); Bsw8227/04; Bsw17056/06; Bsw7710/02; Bsw43517/09 (Bsw46882/09; Bsw55400/09; Bsw57875/09

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122456 Entscheidungsdatum22.10.2020 GeschäftszahlBsw46221/99; Bsw46221/99; Bsw29787/03 (Bsw29810/03); Bsw8227/04; Bsw17056/06; Bsw7710/02; Bsw43517/09

Art 35

Abs 1 MRK ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen unrechtmäßiger Haft zurückzuweisen, wenn der Inhaftierte keine Möglichkeit erhielt, einen Anwalt zu konsultieren, und ein Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht auch wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (Artikel 35, Absatz eins, MRK): Rechtsmittel, die weder angemessen noch effektiv sind, müssen nicht erhoben werden.

Artikel 35

, Absatz eins, MRK ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen unrechtmäßiger Haft zurückzuweisen, wenn der Inhaftierte keine Möglichkeit erhielt, einen Anwalt zu konsultieren, und ein Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht auch wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-03-12 Bsw 46221/99 Bemerkung: Öcalan gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2003,80 TE AUSL EGMR 2005-05-12 Bsw 46221/99 Auch; Veröff: NL 2005,117 TE AUSL EGMR 2008-01-24 Bsw 29787/03 Vgl; nur: Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (Art 35 Abs 1 MRK): Rechtsmittel, die weder angemessen noch effektiv sind, müssen nicht erhoben werden. (T1)Vgl; nur: Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (Artikel 35, Absatz eins, MRK): Rechtsmittel, die weder angemessen noch effektiv sind, müssen nicht erhoben werden. (T1) Veröff: NL 2008,14 TE AUSL EGMR 2009-09-15 Bsw 8227/04 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es obliegt der Regierung zu beweisen, dass ein möglicher Rechtsbehelf auch effektiv gewesen wäre. (T2) Veröff: NL 2009,255 TE AUSL EGMR, OGH 2009-10-15 Bsw 17056/06 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Richters als befangen nicht erforderlich zu Erschöpfung des Instanzenzugs, weil das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Richter und Anwalt der Gegenpartei nicht auf der Liste der gesetzlich normierten Befangenheitsgründen stand. (Micallef gegen Malta) (T3) Veröff: NL 2009,294 TE AUSL EGMR 2010-06-15 Bsw 7710/02 nur T1; Beisatz: Hier: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Fehlen von Ethikunterricht wäre aussichtslos gewesen und kann daher nicht als effektives Rechtsmittel angesehen werden. (Grzelak gg. Polen) (T4) Veröff: NL 2010,182 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 43517/09 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Effektivität von Rechtsmitteln gegen die Strafvollstreckung in überlegten Gefängnissen, weil diese Überbelegung ein strukturelles Problem darstellt und die Strafvollzugsbehörden daher keine Abhilfe hätten schaffen können. (Torreggiani u.a. gg. Italien) (T5) Veröff: NL 2013,6 TE AUSL EGMR 2013-03-05 Bsw 44084/10 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2013,77 TE AUSL EGMR 2013-04-02 Bsw 25851/09 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,114 TE AUSL EGMR 2014-01-21 Bsw 48754/11 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2014,20 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 17153/11 nur T1; Beisatz: Außerdem können besondere Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer von der Verpflichtung befreien, verfügbare Rechtsmittel zu erschöpfen. (Vuckovic u.a. gg. Serbien [GK]) (T6) Veröff: NL 2014,154 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14097/12 Auch; nur T1; Veröff: NL 2015,160 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Rechtsmittel, die keine Aussicht auf Erfolg haben, sind unwirksam und müssen nicht erschöpft werden. (Oliari u.a. gg. Italien) (T7) Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2015-09-03 Bsw 27013/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ungeeignetheit der Beschwerde an das portugiesische Verfassungsgericht, im Hinblick auf behauptete Konventionsverletzungen durch Gerichtsentscheidungen Abhilfe zu schaffen. (Servulo & Associados - Sociedade de Advogados, RL u.a. gg. Portugal) (T8) Veröff: NL 2015,426 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 42219/07 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Damit die Rechtsbehelfe als „wirksam“ iSv Art 35 Abs 1 MRK angesehen werden können, müssen sie in erster Linie geeignet gewesen sein, den behaupteten Verletzungen vorzubeugen oder sie rasch zu beenden, und zweitrangig, angemessene Wiedergutmachung für jede bereits erfolgte Verletzung zu bieten. (Gherghina gg. Rumänien [Große Kammer]) (T9)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Damit die Rechtsbehelfe als „wirksam“ iSv Artikel 35, Absatz eins, MRK angesehen werden können, müssen sie in erster Linie geeignet gewesen sein, den behaupteten Verletzungen vorzubeugen oder sie rasch zu beenden, und zweitrangig, angemessene Wiedergutmachung für jede bereits erfolgte Verletzung zu bieten. (Gherghina gg. Rumänien [Große Kammer]) (T9) Veröff: NL 2015,453 TE AUSL EGMR 2015-11-03 Bsw 3427/13 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wurde den Entscheidungen des Verfassungsgerichts in Parallelfällen durch die nationalen Behörden nicht entsprochen, ist ein Beschwerdeführer nicht verpflichtet, diesen Rechtsbehelf zu erschöpfen. (Hadzimejlic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina) (T10) Veröff: NL 2015,493 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 3690/10 Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: NL 2015,528 TE AUSL EGMR 2016-01-21 Bsw 71545/12 Auch; Beisatz: Wenn ein Rechtsbehelf verwendet wurde, der dazu dient, im Hinblick auf die strittige Situation direkt – und nicht indirekt – Abhilfe zu schaffen, müssen andere Rechtsbehelfe nicht mehr verwendet werden, deren Wirksamkeit unwahrscheinlich ist. (L. E. gg. Griechenland) (T11) Veröff: NL 2016,20 TE AUSL EGMR 2016-03-17 Bsw 16313/10 Auch; Beisatz: Wenn ein effektives Rechtsmittel eingelegt wurde ist es nicht erforderlich, einen anderen Rechtsbehelf zu verwenden, dessen Ziel praktisch dasselbe ist. (Kahn gg. Deutschland) (T12) Veröff: NL 2016,134 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 68453/13 Vgl auch; Veröff: NL 2016,159 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56511/16 Auch; nur T1; Beisatz: Zweifel im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels befreien grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, dieses zu verwenden. (Mercan gg. die Türkei) (T13); Veröff: NL 2016,549 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 67259/14 Vgl auch; nur T1; Beis wie T12; Veröff: NL 2017,41 TE AUSL EGMR 2017-06-20 Bsw 41282/16 Vgl; nur T1; Beis wie T13; Veröff: NL 2017,219 TE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 75947/11 Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: NL 2017,272 TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 8138/16 Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: NL 2017,534 TE AUSL EGMR 2017-12-14 Bsw 26431/12 Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Ein Rechtsmittel ist als ineffektiv anzusehen, wenn es aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung des nationalen Höchstgerichts keine Erfolgsaussichten hat. (Orlandi ua gg Italien) (T14) Veröff: NL 2017,553 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 Auch; nur:

Art 35

Abs 1 MRK ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen unrechtmäßiger Haft zurückzuweisen, wenn der Inhaftierte keine Möglichkeit erhielt, einen Anwalt zu konsultieren. (T15)Auch; nur:

Artikel 35

, Absatz eins, MRK ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen unrechtmäßiger Haft zurückzuweisen, wenn der Inhaftierte keine Möglichkeit erhielt, einen Anwalt zu konsultieren. (T15) TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17 Auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: NL 2018,114 TE AUSL EGMR 2018-09-20 Bsw 30491/17 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2018,442 TE AUSL EGMR 2018-10-11 Bsw 55216/08 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Rechtsbehelf muss nicht erschöpft werden, wenn der Bf berechtigterweise davon ausgehen kann, dass ihm kein Erfolg beschieden sein würde. (S. V. gg Italien) (T16); Veröff: NL 2018,452Auch; nur T1; Beisatz: Ein Rechtsbehelf muss nicht erschöpft werden, wenn der Bf berechtigterweise davon ausgehen kann, dass ihm kein Erfolg beschieden sein würde. (S. römisch fünf. gg Italien) (T16); Veröff: NL 2018,452 TE AUSL 2019-04-16 Bsw 12778/17 vgl; nur T1 Beisatz: Ein Rechtsmittel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer andauernden Freiheitsentziehung ist nur dann effektiv, wenn es eine Aussicht auf Entlassung aus der Haft bietet. (Alparslan Altan gg die Türkei) (T17) TE AUSL 2019-07-04 Bsw 62903/15 vgl; nur T1 Beisatz: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO ist kein effektives Rechtsmittel, das geeignet wäre, im Hinblick auf unmittelbar drohende häusliche Gewalt Abhilfe zu schaffen. (Kurt gg Österreich) (T18)Beisatz: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO ist kein effektives Rechtsmittel, das geeignet wäre, im Hinblick auf unmittelbar drohende häusliche Gewalt Abhilfe zu schaffen. (Kurt gg Österreich) (T18) Anm: Veröff: NL 2019,289Anmerkung, Veröff: NL 2019,289 TE AUSL 2019-07-02 Bsw 65290/14 vgl; nur T1 Beisatz: Im Bereich unrechtmäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei stellt ein lediglich auf den Zuspruch von Schadenersatz abzielendes Zivil- oder Verwaltungsverfahren, bei dem es nicht um die Identifikation und Bestrafung der für den Vorfall Verantwortlichen geht, kein adäquates und effektives Rechtsmittel zur Erlangung einer Abhilfe für auf dem materiellen Aspekt von Art 2 und 3 MRK beruhende Beschwerden dar. (R. S. gg Ungarn) (T19)Beisatz: Im Bereich unrechtmäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei stellt ein lediglich auf den Zuspruch von Schadenersatz abzielendes Zivil- oder Verwaltungsverfahren, bei dem es nicht um die Identifikation und Bestrafung der für den Vorfall Verantwortlichen geht, kein adäquates und effektives Rechtsmittel zur Erlangung einer Abhilfe für auf dem materiellen Aspekt von Artikel 2 und 3 MRK beruhende Beschwerden dar. (R. S. gg Ungarn) (T19) Anm: Veröff: NL 2019,300Anmerkung, Veröff: NL 2019,300 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 vgl; nur T1; Beisatz wie T12 Anm: Veröff: NL 2019,398Anmerkung, Veröff: NL 2019,398 TE AUSL 2019-10-17 Bsw 58812/15 vgl; nur T1 Beisatz: Ein Rechtsbehelf ist nur dann effektiv, wenn er ohne übermäßige Verzögerungen funktioniert. (Polyakh ua gg die Ukraine) (T20) Anm: Veröff: NL 2019,410Anmerkung, Veröff: NL 2019,410 TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall brachte der Bf nach der Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe keine Amtshaftungsklage ein, um in der Sache feststellen zu lassen, ob er im Hinblick auf die von ihm behaupteten erniedrigenden Personendurchsuchungen einen Entschädigungsanspruch habe. In diesem Fall kann ihm von den innerstaatlichen Behörden nicht die mangelnde Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe bzw. die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs entgegengehalten werden, wenn er nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags das Verfahren nicht fortgesetzt hat. (Roth gg Deutschland) (T21) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0122456

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