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{'item': ['13Os10/03', '13Os156/02', '15Os101/03', '13Os1/04', '14Os1/04', '15Os160/04', '14Os147/04', '13Os19/05a', '11Os7/05x', '14Os41/05v', '12Os4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117462 Entscheidungsdatum12.03.2003 Geschäftszahl13Os10/03; 13Os156/02; 15Os101/03; 13Os1/04; 14Os1/04; 15Os160/04; 14Os147/04; 13Os19/05a; 11Os7/05x; 14Os41

§28

Abs3 A;

§28

Abs6 A;

§28a

Abs1;

§28a

Abs2 Z1;

§28bRechtssatz

Der von § 28 Abs 6

dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall

begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall)

in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2

) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6

) gleichzusetzen.Der von Paragraph 28, Absatz 6,

dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall

begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall)

in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2,

) der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6,

) gleichzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03 TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 TE OGH 2003-10-16 15 Os 101/03 nur: Nach Erreichen der Grenzmenge ist jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2

) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6

) gleichzusetzen. (T1)nur: Nach Erreichen der Grenzmenge ist jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2,

) der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6,

) gleichzusetzen. (T1) TE OGH 2004-02-18 13 Os 1/04 nur T1 TE OGH 2004-02-17 14 Os 1/04 Auch; Beisatz: Die Deutung des auf das Tatobjekt des § 28 Abs 2

bezogenen "ein" als Zahlwort beruht nicht auf historisch-teleologischen Überlegungen, sondern steckt den äußerst möglichen Wortsinn mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 StGB ab. (T2)Auch; Beisatz: Die Deutung des auf das Tatobjekt des Paragraph 28, Absatz 2,

bezogenen "ein" als Zahlwort beruht nicht auf historisch-teleologischen Überlegungen, sondern steckt den äußerst möglichen Wortsinn mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, StGB ab. (T2) TE OGH 2005-01-26 15 Os 160/04 Auch TE OGH 2005-02-16 14 Os 147/04 Auch; Beisatz: Hier: Auch für den Fall des Erzeugens von Suchtgift nach § 28 Abs 2 erster Fall

gilt, dass nach Erreichung der Grenzmenge "gedanklich abzutrennen" ist und die weitere Menge ein weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall

verwirklicht, sofern die Grenzmenge neuerlich überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Erzeugung der Restmenge nach § 27 Abs 1 dritter Fall

oder als versuchtes Erzeugen einer großen Menge Suchtgift nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 erster Fall

zu bestrafen. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Auch für den Fall des Erzeugens von Suchtgift nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall

gilt, dass nach Erreichung der Grenzmenge "gedanklich abzutrennen" ist und die weitere Menge ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall

verwirklicht, sofern die Grenzmenge neuerlich überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Erzeugung der Restmenge nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter Fall

oder als versuchtes Erzeugen einer großen Menge Suchtgift nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall

zu bestrafen. (T3) TE OGH 2005-03-02 13 Os 19/05a Auch; nur: Die große Menge (§ 28 Abs 2

) ist der Grenzmenge (§ 28 Abs 6

) gleichzusetzen. (T4)Auch; nur: Die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2,

) ist der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6,

) gleichzusetzen. (T4) TE OGH 2005-03-08 11 Os 7/05x Vgl; Beisatz: Die zu § 28

mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall

entwickelte Judikatur ist bei § 31

mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. (T5)Vgl; Beisatz: Die zu Paragraph 28,

mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall

entwickelte Judikatur ist bei Paragraph 31,

mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. (T5) TE OGH 2005-06-07 14 Os 41/05v Auch; nur T1 TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach

-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T6); Beisatz: Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß § 28a Abs 1

feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1

, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß § 28a Abs 1

ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen. (T7); Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b

durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1

. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T8)Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach

-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T6); Beisatz: Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,

feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins,

, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,

ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen. (T7); Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b,

durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,

. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (Paragraph 15, StGB) erfüllt. (T8) TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s Vgl TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h Vgl auch

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