Abs3 A;
Abs6 A;
Abs1;
Abs2;
Abs4;
;
GB §28 G; StPO §281 Abs1 Z10 RechtssatzAngesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6,
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03 TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 TE OGH 2003-10-16 15 Os 101/03 nur: Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T1) TE OGH 2003-10-30 15 Os 134/03 Auch TE OGH 2003-12-04 15 Os 154/03 Auch; nur T1 TE OGH 2004-01-27 14 Os 166/03 nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2)nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2) TE OGH 2004-02-18 13 Os 1/04 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6,
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3)Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3) TE OGH 2004-04-14 14 Os 29/04 Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4)Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall
ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4) TE OGH 2004-04-07 13 Os 37/04 Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
verwirklicht. (T5)Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
verwirklicht. (T5) TE OGH 2004-05-05 14 Os 34/04 Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall
kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6)Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6) TE OGH 2004-05-19 13 Os 40/04 Vgl auch TE OGH 2004-05-19 13 Os 38/04 Auch; nur T4 TE OGH 2004-06-16 13 Os 60/04 nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2004-07-13 14 Os 71/04 Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2004-08-10 14 Os 85/04 Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2004-08-25 13 Os 83/04 nur T2 TE OGH 2004-07-27 11 Os 55/04 Auch TE OGH 2004-11-03 13 Os 123/04 Auch; nur T4 TE OGH 2004-12-01 13 Os 135/04 Vgl auch TE OGH 2004-12-16 12 Os 88/04 Auch TE OGH 2005-01-26 15 Os 160/04 Auch; nur T2 TE OGH 2004-02-16 14 Os 147/04 nur T3 TE OGH 2005-08-31 13 Os 65/05s Auch TE OGH 2006-10-05 15 Os 96/06s Vgl auch; Beisatz: Wird § 28 Abs 3 erster Fall
angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wird Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall
angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7) TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach
-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8)Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach
-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T8) Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1
und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2
aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6
aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6
aF und des neu geschaffenen § 28b
sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9)Beisatz: Der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins,
und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2,
aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6,
aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen Paragraph 28, Absatz 6,
aF und des neu geschaffenen Paragraph 28 b,
sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9) Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b
erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
. (T10)Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b,
erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
. (T10) Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b
durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T11)Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b,
durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (Paragraph 15, StGB) erfüllt. (T11) TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2009-08-27 13 Os 82/09x Auch TE OGH 2011-08-09 12 Os 52/11f Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12)Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall
keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6,
) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12) Beisatz: Hier: § 28a Abs 1
. (T13)Beisatz: Hier: Paragraph 28 a, Absatz eins,
. (T13) TE OGH 2012-03-08 13 Os 2/12m Vgl auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 50/13x Vgl auch TE OGH 2013-08-27 14 Os 109/13f Vgl auch TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x Auch TE OGH 2015-08-19 13 Os 83/15b Vgl TE OGH 2015-12-01 11 Os 117/15p Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 51/16f Vgl TE OGH 2017-05-23 14 Os 11/17z Auch; Beis wie T11 TE OGH 2018-01-18 12 Os 99/17a Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1
nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14)Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117463
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.