RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117464 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl13Os156/02; 14Os18/03; 14Os9/04; 13Os38/04; 14Os11/04; 13Os100/04; 14Os112/04; 13Os135/04; 15Os157/04; 13Os134/04; 15Os30/05h; 14Os41/05v; 14Os28/05g; 14Os28/05g; 13Os65/05s; 14Os26/06i; 15Os27/06v; 11Os34/06v; 11Os95/06i; 15Os4/07p; 13Os58/07i; 13Os100/07s; 13Os112/07f; 15Os49/08g; 13Os78/08g; 13Os144/08p; 13Os168/08t; 13Os1/09k; 14Os164/08m; 14Os190/08k; 13Os70/09g; 14Os126/09z; 15Os188/09z; 11Os62/10t; 13Ns41/10y; 12Os19/11b; 11Os44/11x; 15Os47/11t; 14Os48/11g; 14Os125/13h; 12Os10/14h; 11Os12/14w; 15Os105/14a; 15Os114/14z; 13Os83/15b; 14Os112/15z; 12Os148/15d; 11Os5/16v; 12Os46/16f; 14Os133/16i; 14Os132/16t; 14Os25/17h; 14Os11/17z; 12Os20/17h; 13Os50/16a; 14Os33/17k; 13Os78/17w; 14Os22/18v; 14Os36/18b; 15Os77/18i; 11Os160/18z; 14Os72/18x; 14Os26/19h; 13Os9/19a; 13Os102/20d; 14Os84/21s; 11Os93/21t; 14Os14/22y; 12Os17/22z; 14Os35/22m; 15Os98/22h; 15Os56/23h; 14Os127/23t; 13Os112/24f; 14Os38/25g; 13Os136/25m NormSMG §28 Abs2 SMG §28 Abs3 SMG §28 Abs4 Z3 SMG §28a Abs4 Z3 StGB §29 Rechtssatz§ 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Abs 2 bezeichnete Tat") - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet.Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Absatz 2, bezeichnete Tat") - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar, sodass Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Absatz 3, erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 TE OGH 2003-04-01 14 Os 18/03 Vgl auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen bilden gemäß § 28 Abs 4 Z 3 SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des § 29 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen bilden gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des Paragraph 29, StGB. (T1) TE OGH 2004-04-14 14 Os 9/04 Vgl TE OGH 2004-05-19 13 Os 38/04 Auch TE OGH 2004-05-25 14 Os 11/04 Vgl auch TE OGH 2004-11-03 13 Os 100/04 Auch TE OGH 2004-11-16 14 Os 112/04 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-12-01 13 Os 135/04 Vgl; Beisatz: Zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T2)Vgl; Beisatz: Zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T2) TE OGH 2005-02-17 15 Os 157/04 TE OGH 2005-02-09 13 Os 134/04 Auch; nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Abs 2 bezeichnete Tat") dar. (T3)Auch; nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Absatz 2, bezeichnete Tat") dar. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2005-04-21 15 Os 30/05h Auch TE OGH 2005-06-07 14 Os 41/05v nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T4)nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T4) TE OGH 2005-06-07 14 Os 28/05g nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T5)nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar, sodass Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T5) TE OGH 2005-06-07 14 Os 28/05g nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar. (T6)nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar. (T6) TE OGH 2005-08-31 13 Os 65/05s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-04 14 Os 26/06i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2006-05-18 15 Os 27/06v Auch; nur T5 TE OGH 2006-06-20 11 Os 34/06v nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T7)nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar, sodass Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Absatz 3, erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T7) TE OGH 2006-10-24 11 Os 95/06i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-04-23 15 Os 4/07p Auch; nur T7 TE OGH 2007-08-01 13 Os 58/07i Auch; nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T8)Auch; nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar, sodass Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Absatz 3, erster Satz (erster Fall) stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T8) TE OGH 2007-10-03 13 Os 100/07s nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar. (T9)nur: Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt eine - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilte Restmengen) Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - dar. (T9) Beisatz: der sämtliche von einem Täter in Ansehung derselben Begehungsvariante begangenen und dem § 28 Abs 2 SMG subsumierbaren Taten zu einem einzigen Verbrechen - als Subsumtionseinheit sui generis - zusammenfasst. (T10)Beisatz: der sämtliche von einem Täter in Ansehung derselben Begehungsvariante begangenen und dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG subsumierbaren Taten zu einem einzigen Verbrechen - als Subsumtionseinheit sui generis - zusammenfasst. (T10) TE OGH 2007-11-07 13 Os 112/07f Beisatz: Zusammenzurechnen sind nur voneinander verschiedene Suchtgiftquanten. (T11) TE OGH 2008-05-08 15 Os 49/08g Vgl; Beisatz: § 28a Abs 4 Z 3 SMG (idF SMG-Novelle 2007 BGBl I 110/2007) stellt, genauso wie § 28 Abs 4 Z 3 SMG aF, eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass die Ein- und Ausfuhr, begangen in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge stets nur ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begründet. (T12)Vgl; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in der Fassung SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,) stellt, genauso wie Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF, eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass die Ein- und Ausfuhr, begangen in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge stets nur ein Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründet. (T12) TE OGH 2008-07-23 13 Os 78/08g Vgl auch; Beis wie T12 nur: § 28a Abs 4 Z 3 SMG idF SMG-Novelle 2007 BGBl I 110/
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