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{'item': '7Ob31/03i; 7Ob231/06f; 7Ob221/06k; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob25/19f; 7Ob166/19s; 7Ob88/21y; 7Ob97/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117648 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl7Ob31/03i; 7Ob231/06f; 7Ob221/06k; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob25/19f; 7Ob166/19s; 7Ob88/21y; 7Ob97/23z NormABGB §863 K VersVG §5b Abs2 AVB allg RechtssatzDer Bestimmung des § 5b Abs 2 VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.Der Bestimmung des Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-19 7 Ob 31/03i TE OGH 2006-10-23 7 Ob 231/06f Auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T1); Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T2) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 221/06k Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/176 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 34/11t Auch; Beisatz: Für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis reicht etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T3) TE OGH 2012-04-25 7 Ob 51/12v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 20/14p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-06-26 7 Ob 25/19f Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T5) TE OGH 2019-11-27 7 Ob 166/19s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 88/21y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-06-28 7 Ob 97/23z vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117648

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.