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{'item': ['8Ob246/02p', '8Ob115/03z', '8Ob147/03f', '8Ob5/05a', '8Ob5/10h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117424 Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl8Ob246/02p; 8Ob115/03z; 8Ob147/03f; 8Ob5/05a; 8Ob5/10h NormKO idF InsNov 2002 §183KO in der Fassung InsNov 2002 §183 Rechtssatz§ 183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind.Paragraph 183, KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt sind. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-20 8 Ob 246/02p Veröff: SZ 2003/25 TE OGH 2004-06-24 8 Ob 115/03z Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T1); Beisatz: Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T1); Beisatz: Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in Paragraph 201, Absatz eins, genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist. (T2) TE OGH 2004-06-24 8 Ob 147/03f Auch; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich der in § 183 Abs 2 KO normierten Voraussetzung des Scheiterns eines außergerichtlichen Ausgleiches. (T3); Beisatz: Sind die Voraussetzungen des § 183 KO nicht erfüllt und liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht nicht sofort den Antrag abzuweisen, sondern vielmehr davor einen Kostenvorschuss aufzutragen. (T4)Auch; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich der in Paragraph 183, Absatz 2, KO normierten Voraussetzung des Scheiterns eines außergerichtlichen Ausgleiches. (T3); Beisatz: Sind die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO nicht erfüllt und liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht nicht sofort den Antrag abzuweisen, sondern vielmehr davor einen Kostenvorschuss aufzutragen. (T4) TE OGH 2005-01-20 8 Ob 5/05a Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/5 TE OGH 2010-07-22 8 Ob 5/10h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.