RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117457 Entscheidungsdatum18.12.2023 Geschäftszahl1Ob171/02g; 7Ob158/04t; 7Ob211/07s; 6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 9Ob49/14t; 1Ob85/17g; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 8Ob59/19p; 3Ob141/20m; 9Ob65/23h NormABGB §94 Abs2 EheG §68a RechtssatzSowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist.Sowohl nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB wie auch nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-25 1 Ob 171/02g TE OGH 2004-06-30 7 Ob 158/04t TE OGH 2007-10-17 7 Ob 211/07s Auch; Beisatz: Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist. (T1); Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T2) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Auch TE OGH 2013-03-07 1 Ob 253/12f Auch; Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27Auch; Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der Paragraphen 68 a, EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27 TE OGH 2014-08-26 9 Ob 49/14t Auch; Beisatz: § 68a Abs 3 EheG soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint.Auch; Beisatz: Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint. (T4) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 85/17g Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w TE OGH 2019-08-29 8 Ob 59/19p TE OGH 2020-10-23 3 Ob 141/20m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T6)Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 382 c, Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T6) Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117457
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