OGH Rechtssatz RS0117483 (1Ob258/02a u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117483 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl1Ob258/02a; 10Ob106/08y; 6Ob84/09k; 6Ob120/11g; 9Ob32/13s; 4Ob93/14a; 2Ob197/14f; 3Ob231/14p; 10Ob37/15m; 8ObA31/17t; 4Ob139/17w; 7Ob98/18i; 9ObA57/18z; 5Ob120/24v NormZPO §530 Abs1 Z7 F7 ZPO §530 Abs1 Z7 G1 RechtssatzSchon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-25 1 Ob 258/02a TE OGH 2008-12-22 10 Ob 106/08y nur: Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. (T1) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 84/09k nur T1; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T2)nur T1; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage lässt sich die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht erfolgreich begründen. (T2) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 120/11g nur T1; Beisatz: Die Formulierung, dass der Akt als erörtert gelte, bedeutet dass die Parteien auf eine Verlesung, soferne eine solche nicht stattgefunden haben sollte, verzichteten. Damit wurde der Akt zum berücksichtigenden Verhandlungsstoff. (T3) TE OGH 2013-05-29 9 Ob 32/13s Auch; Beisatz: Auch das nach § 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. (T4)Auch; Beisatz: Auch das nach Paragraph 281 a, ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. (T4) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 93/14a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-27 2 Ob 197/14f Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Augenschein des verunfallten Fahrrades. (T5) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 231/14p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 37/15m Auch; nur T1 TE OGH 2017-06-29 8 ObA 31/17t nur T1 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Beis wie T2 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i Beis wie T2 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 57/18z Beis wie T2 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117483