RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117583 Entscheidungsdatum25.03.2003 Geschäftszahl1Ob279/02i; 1Ob11/06h; 1Ob227/10d; 1Ob64/12m; 10Ob45/14m; 1Ob4/15t NormABGB §364 Abs2 B1; WRG §39 RechtssatzGelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch Paragraph 39, WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-25 1 Ob 279/02i TE OGH 2006-03-07 1 Ob 11/06h nur: Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T1); Beisatz: Hier: Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen. (T2) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d nur: Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3)nur: Auch Paragraph 39, WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 64/12m Vgl auch; nur: Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T4) TE OGH 2014-08-26 10 Ob 45/14m Auch TE OGH 2015-01-22 1 Ob 4/15t Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117583
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