Rz 619).Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin vergleiche Paragraph 313, StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen Paragraphen 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314, 316, StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (
TE OGH 2003-03-26 13 Os 30/03 TE OGH 2005-11-15 11 Os 85/05t Auch TE OGH 2006-09-13 13 Os 78/06d Auch; Beisatz: Strafauschließungsgründe iwS, die nicht in Gründen des Prozessrechtes bestehen (
Auch; Beisatz: Strafauschließungsgründe iwS, die nicht in Gründen des Prozessrechtes bestehen (
Paragraph 281, Rz 619). (T1) TE OGH 2006-11-28 14 Os 118/06v Auch; Beisatz: Mit der Forderung nach einer sachverhaltsbezogenen Konkretisierung der eigentlichen Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr wird die Fragenrüge (Z 6) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil die reklamierte, auf eine spezielle Fallgestaltung abstellende Fragestellung nicht sämtliche Konstellationen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes miteinschließt. (T2)Auch; Beisatz: Mit der Forderung nach einer sachverhaltsbezogenen Konkretisierung der eigentlichen Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr wird die Fragenrüge (Ziffer 6,) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil die reklamierte, auf eine spezielle Fallgestaltung abstellende Fragestellung nicht sämtliche Konstellationen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes miteinschließt. (T2) TE OGH 2006-12-19 11 Os 94/06t Auch; nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2007-11-20 11 Os 112/07s Vgl auch TE OGH 2008-05-08 15 Os 43/08z Auch TE OGH 2012-11-15 12 Os 114/12z Auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 68/14b Auch TE OGH 2015-05-07 12 Os 4/15b Vgl TE OGH 2020-06-05 15 Os 51/20v Vgl TE OGH 2021-11-02 11 Os 74/21y Vgl TE OGH 2022-10-19 13 Os 74/22i Vgl TE OGH 2023-04-19 13 Os 22/23v vgl TE OGH 2023-09-20 13 Os 51/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117501
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.