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{'item': ['12Os18/03', '12Bkd6/05', '1Bkd6/08', '24Os8/15d', '21Os4/16w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117500 Entscheidungsdatum27.03.2003 Geschäftszahl12Os18/03; 12Bkd6/05; 1Bkd6/08; 24Os8/15d; 21Os4/16w NormRAO §9; RL-BA 1977 §2; StPO HauptstückIXa; StPO §90a; StPO §90b; StGB §105 RechtssatzEin Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (§ 9 Abs 1 RAO; § 2 RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht.Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (Paragraphen 7, 9, Absatz eins, RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO; Paragraph 2, RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-27 12 Os 18/03 TE OGH 2005-10-17 12 Bkd 6/05 Vgl auch; nur: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einschüchterung durch Androhung von Schadenersatzansprüchen ist Verstoß gegen § 9 RAO bzw § 2 RL-BA in Verbindung mit § 1 DSt. (T2)Vgl auch; nur: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (Paragraphen 7, 9, Absatz eins, RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einschüchterung durch Androhung von Schadenersatzansprüchen ist Verstoß gegen Paragraph 9, RAO bzw Paragraph 2, RL-BA in Verbindung mit Paragraph eins, DSt. (T2) TE OGH 2009-06-15 1 Bkd 6/08 Auch; nur T1; Beisatz: Einschüchterung - noch dazu in eigener Sache - durch sachlich nicht gerechtfertigte Androhungen, verwirklicht daher auch dann als Verstoß gegen § 1 DSt ein Disziplinarvergehen, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Einschüchterung - noch dazu in eigener Sache - durch sachlich nicht gerechtfertigte Androhungen, verwirklicht daher auch dann als Verstoß gegen Paragraph eins, DSt ein Disziplinarvergehen, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt. (T3) TE OGH 2016-10-18 24 Os 8/15d Vgl auch TE OGH 2017-06-27 21 Os 4/16w Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117500

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.