RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117446 Entscheidungsdatum10.12.2025 Geschäftszahl15Os23/03; 15Os105/03; 13Os43/03; 11Os108/03; 15Os114/04; 13Os38/05w; 12Os42/05a; 11Os76/05v; 11Os119/05t; 11Os123/05f; 11Os26/05s; 12Os25/06b; 11Os25/06w; 15Os90/06h; 12Os84/06d; 12Os79/06v; 15Os107/06h; 14Os89/06d; 12Os75/06f; 12Os71/07v; 13Os74/07t; 12Os115/07i; 14Os141/07b; 12Os137/07z; 13Os157/07y; 13Os67/08i; 14Os92/08y (14Os93/08w); 13Os71/08b; 11Os124/08g; 11Os180/08t; 12Os88/08w; 11Os32/09d; 11Os39/09h; 13Os31/09x; 12Os13/09t; 12Os96/08x; 13Os68/09p; 14Os88/09m; 14Os42/09x; 14Os112/09s; 12Os180/09a; 13Os17/10i; 12Os28/10z; 15Os57/10m; 14Os175/10g; 13Os29/11f; 14Os35/11w; 11Os76/11b; 15Os55/11v; 11Os4/12s; 13Os85/11s; 13Os2/12m; 12Os185/11i; 12Os176/11s; 15Os29/12x; 14Os116/12h; 12Os128/12h; 12Os58/13s; 15Os62/13a; 12Os27/14h; 11Os73/14s; 14Os87/14x; 14Os100/14h; 13Os34/15x; 11Os115/15v; 13Os20/15p; 13Os119/15x; 11Os29/16y; 13Os12/16p; 15Os77/16m; 12Os111/17s; 12Os22/19f; 12Os32/20b; 13Os84/19f; 13Os5/21s; 14Os57/21w; 11Os105/21g; 12Os142/21f; 15Os7/23b; 15Os67/23a; 12Os62/24w; 13Os58/24i; 14Os61/23m; 15Os68/25a; 13Os86/25h; 12Os97/25v NormStPO §281 Abs1 Z5a RechtssatzAbleitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. EntscheidungstexteTE OGH 2003-03-27 15 Os 23/03 TE OGH 2003-09-25 15 Os 105/03 TE OGH 2003-09-03 13 Os 43/03 Beisatz: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. Eindrücke des Beschwerdeführers, Hypothesen und Spekulationen gehören nicht hierher. (T1) TE OGH 2003-10-07 11 Os 108/03 Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2004-10-21 15 Os 114/04 Auch TE OGH 2005-05-18 13 Os 38/05w Vgl auch; Beisatz: Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind aus Z 5a unbeachtlich. (T2)Vgl auch; Beisatz: Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind aus Ziffer 5 a, unbeachtlich. (T2) TE OGH 2005-06-02 12 Os 42/05a TE OGH 2005-08-23 11 Os 76/05v Auch; Beisatz: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen. (T3) TE OGH 2005-12-13 11 Os 119/05t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-01-31 11 Os 123/05f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Beisatz: Ein vom Beschwerdeführer behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend zu machen. (T4)Beisatz: Ein vom Beschwerdeführer behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) geltend zu machen. (T4) TE OGH 2006-06-01 12 Os 25/06b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-19 11 Os 25/06w Beis wie T1 nur: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T5) TE OGH 2006-10-05 15 Os 90/06h Vgl auch TE OGH 2006-09-21 12 Os 84/06d Vgl auch TE OGH 2006-09-21 12 Os 79/06v Vgl auch; Beisatz: Indem die Tatsachenrüge anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. (T6) TE OGH 2006-11-09 15 Os 107/06h TE OGH 2006-11-28 14 Os 89/06d Beisatz: Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden. (T7) TE OGH 2006-11-30 12 Os 75/06f TE OGH 2007-08-23 12 Os 71/07v Beisatz: Nur gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen vermögen intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen. (T8) TE OGH 2007-10-03 13 Os 74/07t Auch TE OGH 2007-10-18 12 Os 115/07i Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-02-19 14 Os 141/07b Vgl auch; Beisatz: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers. (T9)Vgl auch; Beisatz: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers. (T9) TE OGH 2008-03-13 12 Os 137/07z Vgl TE OGH 2008-04-23 13 Os 157/07y TE OGH 2008-06-11 13 Os 67/08i TE OGH 2008-08-05 14 Os 92/08y Auch; Beisatz: Unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, so verfehlt er solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds. (T10) TE OGH 2008-08-27 13 Os 71/08b Auch TE OGH 2008-09-16 11 Os 124/08g TE OGH 2009-01-20 11 Os 180/08t TE OGH 2008-08-22 12 Os 88/08w Auch; Beis wie T9; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz
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