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{'item': ['14Os127/02', '11Os77/04', '15Os157/04', '14Os52/07i', '14Os174/07f', '12Os57/09p', '13Os9/12s', '13Os112/14s', '13Os64/14g', '13Os45/15i',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117516 Entscheidungsdatum01.04.2003 Geschäftszahl14Os127/02; 11Os77/04; 15Os157/04; 14Os52/07i; 14Os174/07f; 12Os57/09p; 13Os9/12s; 13Os112/14s; 13Os64/14g; 13Os45/15i; 13Os81/15h; 13Os107/15g; 13Os3/16i; 13Os25/16z; 13Os16/16a; 13Os38/16m; 13Os90/16h; 13Os131/16p; 13Os115/16k; 13Os13/17m; 13Os59/17a; 13Os130/17t; 13Os127/17a; 12Os134/17y; 13Os138/17v; 13Os115/17m; 13Os100/18g; 13Os84/19f; 11Os105/21g NormStPO §281 Abs1 Z5a RechtssatzGegenstand der Tatsachenrüge kann nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-01 14 Os 127/02 TE OGH 2004-08-24 11 Os 77/04 Vgl aber; Beisatz: Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre. (T1) TE OGH 2005-02-17 15 Os 157/04 Auch; Beisatz: Das Beweismittel, aus dem Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abgeleitet werden, muss zwar nicht als Urteilsgrundlage im Sinne des § 258 Abs 2 StPO herangezogen worden sein, es muss sich jedoch spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung bei den Akten befunden haben und der Einsicht durch den Beschwerdeführer zugänglich gewesen sein. (T2)Auch; Beisatz: Das Beweismittel, aus dem Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeleitet werden, muss zwar nicht als Urteilsgrundlage im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO herangezogen worden sein, es muss sich jedoch spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung bei den Akten befunden haben und der Einsicht durch den Beschwerdeführer zugänglich gewesen sein. (T2) TE OGH 2007-07-31 14 Os 52/07i Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T3)Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T3) TE OGH 2008-04-15 14 Os 174/07f TE OGH 2009-05-28 12 Os 57/09p Auch; Beisatz: Es muss auf Beweismittel Bezug genommen werden, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen. (T4) TE OGH 2012-08-30 13 Os 9/12s Vgl auch; Beisatz: Als Aufklärungsrüge verlangt der Nichtigkeitsgrund Darlegungen darüber, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an einer auf Durchführung der angesprochenen Beweisaufnahme gerichteten Antragstellung gehindert war. (T5) TE OGH 2014-12-18 13 Os 112/14s Auch TE OGH 2014-12-18 13 Os 64/14g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-06-10 13 Os 45/15i Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-09-23 13 Os 81/15h Auch TE OGH 2015-10-28 13 Os 107/15g Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 3/16i Beis wie T4 TE OGH 2016-04-13 13 Os 25/16z Auch TE OGH 2016-05-18 13 Os 16/16a Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 38/16m Auch TE OGH 2016-10-12 13 Os 90/16h TE OGH 2017-01-25 13 Os 131/16p Auch TE OGH 2017-05-17 13 Os 115/16k Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 13/17m Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 59/17a Auch TE OGH 2017-12-06 13 Os 130/17t Auch TE OGH 2017-12-06 13 Os 127/17a Auch TE OGH 2017-12-14 12 Os 134/17y TE OGH 2018-01-31 13 Os 138/17v Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 115/17m Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 100/18g Auch TE OGH 2020-05-20 13 Os 84/19f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2021-09-14 11 Os 105/21g Vgl; Beis insbesondere T1; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117516

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.