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{'item': '2Ob251/02d; 2Ob70/02m; 8Ob25/03i; 1Ob46/03a; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 2Ob295/05d; 2Ob253/06d; 2Ob104/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117503 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl2Ob251/02d; 2Ob70/02m; 8Ob25/03i; 1Ob46/03a; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 2Ob295/05d; 2Ob253/06d; 2Ob104/25w NormABGB §1333 Abs3 ZPO §41 B1 RechtssatzDie in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.Die in Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-07 2 Ob 251/02d TE OGH 2003-04-07 2 Ob 70/02m TE OGH 2003-08-28 8 Ob 25/03i TE OGH 2004-02-10 1 Ob 46/03a Beisatz: Für die Auffassung, dass § 1333 Abs 3 ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet, sprechen gewichtige Argumente. (T1)Beisatz: Für die Auffassung, dass Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet, sprechen gewichtige Argumente. (T1) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f Veröff: SZ 2005/153 TE OGH 2005-12-22 6 Ob 131/05s Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 23, RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 297/05k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-02-07 5 Ob 212/05w Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T3) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 295/05d TE OGH 2006-11-30 2 Ob 253/06d Auch; Beisatz: Die neue Zinsenregel ist auch auf bereits vor dem 1. 8. 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden (vergleiche 8 Ob 25/03i). (T4) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 104/25w vgl; Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.