← Österreich

{'item': ['5Ob6/03y', '5Ob34/09z', '5Ob22/10m', '8Ob59/10z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118035 Entscheidungsdatum08.04.2003 Geschäftszahl5Ob6/03y; 5Ob34/09z; 5Ob22/10m; 8Ob59/10z NormWGG 1979 §22 Abs1 Z6c;

§23

Abs1a;

§23

Abs1;

idF vor der WRN 1999 §14 Abs1; WWFSG 1989 §6 Abs2 Z3; WWFSG 1989 §6 Abs2 Z4WGG 1979 §22 Abs1 Z6c;

§23

Abs1a;

§23

Abs1;

in der Fassung vor der WRN 1999 §14 Abs1; WWFSG 1989 §6 Abs2 Z3; WWFSG 1989 §6 Abs2 Z4 RechtssatzEine gemeinnützige Bauvereinigung war schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 23 Abs 1a und § 22 Abs 1 Z 6c

durch die WRN 1999 verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber der Darlehensgeberin zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes von der gemeinnützigen Bauvereinigung durfte nur im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel der ursprünglichen, zulässigen Vereinbarung auf spätere Fixzinsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Änderung ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des § 23 Abs 1

, § 14 Abs 1

iVm § 6 Abs 2 Z 3 und 4 WWFSG 1989.Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins a und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 c,

durch die WRN 1999 verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber der Darlehensgeberin zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes von der gemeinnützigen Bauvereinigung durfte nur im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel der ursprünglichen, zulässigen Vereinbarung auf spätere Fixzinsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Änderung ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins,

, Paragraph 14, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WWFSG 1989. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-08 5 Ob 6/03y Veröff: SZ 2003/34 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 34/09z Vgl; Beisatz: Es ist eine strikte Orientierung an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen geboten. (T1); Beisatz: Die in § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 StF vorgesehene Herabsetzung des Zinssatzes „entsprechend" der Änderung der Nominalverzinsung der maßgeblichen Bundesanleihe(

  1. n)verlangt nach einer - auch zeitlich - exakten Anpassung. Für eine verzögerte Weitergabe von Zinsänderungen (hier: Zinssenkungen) zu (
  2. ab)einem von GBV und Darlehensgeberin vertraglich vereinbarten (späteren) Ratentermin lässt die eindeutige gesetzliche Regelung des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 (StF) keinen Raum. (T2)Vgl; Beisatz: Es ist eine strikte Orientierung an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen geboten. (T1); Beisatz: Die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG 1989 Stammfassung vorgesehene Herabsetzung des Zinssatzes „entsprechend" der Änderung der Nominalverzinsung der maßgeblichen Bundesanleihe(
  3. n)verlangt nach einer - auch zeitlich - exakten Anpassung. Für eine verzögerte Weitergabe von Zinsänderungen (hier: Zinssenkungen) zu (
  4. ab)einem von GBV und Darlehensgeberin vertraglich vereinbarten (späteren) Ratentermin lässt die eindeutige gesetzliche Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG 1989 Stammfassung keinen Raum. (T2) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 22/10m Vgl; Beisatz: Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 war nur die Überwälzung von „angemessenen“ Zinsen für Fremdmittel gesetzlich zulässig. (T3); Beisatz: Fixzinsvereinbarungen zwischen einer Gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Darlehensgebern sind nicht jedenfalls unzulässig und daher bereits unangemessen iSd § 14 Abs 1 Z 2 WGG (so schon 5 Ob 87/05p). (T4)Vgl; Beisatz: Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 war nur die Überwälzung von „angemessenen“ Zinsen für Fremdmittel gesetzlich zulässig. (T3); Beisatz: Fixzinsvereinbarungen zwischen einer Gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Darlehensgebern sind nicht jedenfalls unzulässig und daher bereits unangemessen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG (so schon 5 Ob 87/05p). (T4) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 59/10z Vgl auch; Beis wie T3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.