RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117889 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob37/03g; 5Ob167/03z; 5Ob62/04k; 5Ob285/08k; 5Ob149/10p; 5Ob11/14z; 5Ob30/15w; 5Ob14/16v; 5Ob228/17s; 5Ob197/18h; 5Ob158/19z; 5Ob125/22a; 5Ob32/22z; 5Ob208/24k; 5Ob136/25y NormWEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 §17 Abs1 Z1 WEG 1975 §26 Abs1 Z5 WEG 2002 §20 Abs3 WEG 2002 §52 Abs1 Z6 RechtssatzDem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 besteht seit
- 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem
- 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975 besteht seit
- 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem
- 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-08 5 Ob 37/03g Veröff: SZ 2003/35 TE OGH 2004-03-23 5 Ob 167/03z Auch; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der WRN 1999 waren zivilrechtliche Nach- oder Rückforderungen aus einer Abrechnung zur Gänze dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Gegenstand der im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG durchzusetzenden Rechnungslegungsverpflichtung war die Legung einer formell vollständigen, nachvollziehbaren Abrechnung. Fragen der Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinn materiellrechtlicher Richtigkeit und Berechtigung von Forderungen waren dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T1) Veröff: SZ 2004/42 TE OGH 2004-03-29 5 Ob 62/04k Vgl auch TE OGH 2009-02-10 5 Ob 285/08k Auch; Beisatz: Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren ist Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter, sodass sich allgemeine Grundsätze in anderen wohnrechtlichen Abrechnungsbestimmungen daraus nicht ableiten lassen. (T2) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T3) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 11/14z Vgl auch; Beisatz: Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. (T4) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 30/15w Vgl auch TE OGH 2016-02-23 5 Ob 14/16v Vgl auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 228/17s Vgl auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 197/18h Auch TE OGH 2019-10-22 5 Ob 158/19z Vgl TE OGH 2022-12-07 5 Ob 125/22a Beis wie T4 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 32/22z Beisatz wie T4 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 208/24k vgl TE OGH 2025-12-18 5 Ob 136/25y vgl; Beisatz: Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. (T5) Beisatz: Im Fall des Wegfalls eines angeblich vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssels und mangels gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels im Sinn des § 32 Abs 5 WEG 2002 sind die Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verrechnen. (T6)Beisatz: Im Fall des Wegfalls eines angeblich vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssels und mangels gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 sind die Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verrechnen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117889