OGH Rechtssatz RS0117877 (5Ob296/02v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117877 Entscheidungsdatum08.04.2003 Geschäftszahl5Ob296/02v; 7Ob42/07p; 5Ob122/14y NormMRG §16 Abs2; MRG §25 Rechtssatz§ 25 MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung.Paragraph 25, MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-08 5 Ob 296/02v TE OGH 2007-03-08 7 Ob 42/07p Vgl auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 122/14y Auch; Beisatz: Inhaltlich sind vom Anwendungsbereich des § 25 MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst, die ‑ nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und der deshalb auch beachtlichen Vertragsgestaltung ‑ über die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands hinausgehen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsbildungsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt sind, weshalb kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren kann, die Kategoriemerkmale darstellen oder für solche erforderlich sind. (T2)Auch; Beisatz: Inhaltlich sind vom Anwendungsbereich des Paragraph 25, MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst, die ‑ nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und der deshalb auch beachtlichen Vertragsgestaltung ‑ über die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands hinausgehen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsbildungsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt sind, weshalb kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren kann, die Kategoriemerkmale darstellen oder für solche erforderlich sind. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117877