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{'item': '5Ob296/02v; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob42/15k; 5Ob43/17k; 5Ob77/17k; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117881 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob296/02v; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob42/15k; 5Ob43/17k; 5Ob77/17k; 5Ob162/18m; 5Ob170/18p; 5Ob198/18f; 5Ob158/18y; 5Ob4/20d; 5Ob64/20b; 5Ob175/20a; 5Ob140/20d; 5Ob110/24y; 5Ob65/25g NormMRG §16 RechtssatzMit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.Mit der in Paragraph 16, Absatz 2, MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-08 5 Ob 296/02v TE OGH 2008-04-15 5 Ob 86/08w Auch TE OGH 2009-09-15 5 Ob 75/09d Beisatz: Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge beziehungsweise Zuschläge vom beziehungsweise zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k Beis wie T1 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i nur: Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. (T2)nur: Mit der in Paragraph 16, Absatz 2, MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. (T2) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 1/12a Vgl auch TE OGH 2012-05-16 5 Ob 253/11h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 173/12w Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 224/13x Auch; Beisatz: Ein Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge. (T3) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 42/15k Auch; Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T4) TE OGH 2017-04-04 5 Ob 43/17k TE OGH 2017-06-27 5 Ob 77/17k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 162/18m Auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 170/18p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 198/18f TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y nur T2 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 4/20d Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2020-05-22 5 Ob 64/20b Beis wie T1 TE OGH 2020-10-19 5 Ob 175/20a Beis wie T1 TE OGH 2020-08-25 5 Ob 140/20d Vgl TE OGH 2025-04-30 5 Ob 110/24y vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 65/25g Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117881

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.