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8Ob252/02w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.04.2003 Geschäftszahl8Ob252/02w NormZPO §159;

ZPO §232;

ZPO §233;

KO §7;

KO §110;

KO §111;

KO §113;

RechtssatzWird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, § 7 KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.Wird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, Paragraph 7, KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/04/10 8 Ob 252/02w Veröff: SZ 2003/37 RechtssatznummerRS0117527

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