← Österreich

{'item': ['9ObA256/02s', '9ObA48/06h', '9ObA70/12b', '9ObA11/15f', '9ObA10/15h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117672 Entscheidungsdatum23.04.2003 Geschäftszahl9ObA256/02s; 9ObA48/06h; 9ObA70/12b; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h NormEG Amsterdam Art141; EGV Maastricht Art119 Rechtssatz

  1. Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.
  2. Artikel 141, EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.
  3. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Art 141 EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.
  4. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Artikel 141, EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.
  5. Gemäß dem Urteil Barber (Urteil des EuGH vom
  6. 1990, Rs 262/88, Barber, Slg 1990, I-1889) kann die unmittelbare Wirkung von ex-Art 119 EGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Betriebsrenten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem
  7. 1990 geschuldet werden. Diese zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).
  8. Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen – im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen – Dienstzeiten nach Vollendung des
  9. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-23 9 ObA 256/02s TE OGH 2007-06-25 9 ObA 48/06h Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 110 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.
  10. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T1)Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Artikel 141, EG (ex Artikel 110, EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.
  11. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T1) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 70/12b Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T2) TE OGH 2015-04-29 9 ObA 11/15f Auch TE OGH 2015-04-29 9 ObA 10/15h Auch; Beisatz: Hier: Pension nach § 81 DO.A, die je nach Entfernung zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter – das aber für Männer und Frauen unterschiedlich ist – stärker gekürzt wird und daher Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise erfasst. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Pension nach Paragraph 81, DO.A, die je nach Entfernung zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter – das aber für Männer und Frauen unterschiedlich ist – stärker gekürzt wird und daher Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise erfasst. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117672

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.