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{'item': 'Bsw36812/97; Bsw74969/01; Bsw78028/01 (Bsw78030/01); Bsw71099/01; Bsw48542/99; Bsw40324/98; Bsw45983/99; Bsw4023/04; Bsw23205/08; Bsw1598/06

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125101 Entscheidungsdatum10.09.2019 GeschäftszahlBsw36812/97; Bsw74969/01; Bsw78028/01 (Bsw78030/01); Bsw71099/01; Bsw48542/99; Bsw40324/98; Bsw45983/99; Bsw4023/04; Bsw23205/08; Bsw1598/06; Bsw62198/11; Bsw4097/13; Bsw39438/13; Bsw23280/08; Bsw53661/15; Bsw18925/15; Bsw37283/13 NormMRK Art8 I3 MRK Art8 I4 MRK Art8 IV3g RechtssatzArt. 8 EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. er GH hat in Fällen, die die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts betrafen, wiederholt festgestellt, dass entscheidend ist, ob die Behörden alle notwendigen Schritte zur Erleichterung der Vollstreckung gesetzt haben, die unter den besonderen Umständen des Falles erwartet werden können. Die Beurteilung der Frage, ob die fehlende Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründet, erfordert eine faire Abwägung der Interessen aller betroffenen Personen und des allgemeinen Interesses an der Sicherung der Beachtung der Gesetze. (Sylvester gegen Österreich)Artikel 8, EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. er GH hat in Fällen, die die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts betrafen, wiederholt festgestellt, dass entscheidend ist, ob die Behörden alle notwendigen Schritte zur Erleichterung der Vollstreckung gesetzt haben, die unter den besonderen Umständen des Falles erwartet werden können. Die Beurteilung der Frage, ob die fehlende Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründet, erfordert eine faire Abwägung der Interessen aller betroffenen Personen und des allgemeinen Interesses an der Sicherung der Beachtung der Gesetze. (Sylvester gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-04-24 Bsw 36812/97 Beisatz: In Fällen wie dem vorliegenden muss die Zulänglichkeit einer Maßnahme anhand der Raschheit ihrer Umsetzung beurteilt werden, da das Verstreichen einer längeren Zeitspanne unheilbare Auswirkungen auf die Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem getrennt von ihm lebenden Kind haben kann. (T1) Beisatz: Eine Änderung der ausschlaggebenden Umstände kann ausnahmsweise das Absehen von der Vollstreckung einer rechtskräftigen Rückgabeanordnung rechtfertigen kann. Diese Änderung der Umstände darf jedoch nicht durch das Versäumnis der innerstaatlichen Behörden, alle vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen zur Erleichterung der Vollstreckung zu ergreifen, bewirkt worden sein. (T2); Veröff: NL 2003,89 TE AUSL EGMR 2004-02-26 Bsw 74969/01 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2004,32 TE AUSL EGMR, OGH 2004-06-22 Bsw 78028/01 Vgl auch; Bei wie T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2004,140 TE AUSL EGMR 2005-04-05 Bsw 71099/01 Beis wie T1; Veröff: NL 2005,80 TE AUSL EGMR 2005-06-23 Bsw 48542/99 Veröff: NL 2005,141 TE AUSL EGMR 2005-11-10 Bsw 40324/98 Vgl auch; Veröff: NL 2005,282 TE AUSL EGMR 2007-01-18 Bsw 45983/99 Auch; nur T1; Beisatz: Dieser Umstand ist zur Beurteilung einer angemessenen Frist iSv. Art 6 Abs 1 MRK ausschlaggebend und auch Teil der prozessualen Verpflichtungen nach Art 8 MRK. (T3); Beisatz: Hier: Das Obsorgeverfahren dauerte mehr als fünf Jahre und fünf Monate und war von der Untätigkeit des Gerichts geprägt, sodass das nationale Gericht seiner Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung des Sorgerechtsantrags nicht nachgekommen ist. (Kaplan gegen Österreich) (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Dieser Umstand ist zur Beurteilung einer angemessenen Frist iSv. Artikel 6, Absatz eins, MRK ausschlaggebend und auch Teil der prozessualen Verpflichtungen nach Artikel 8, MRK. (T3); Beisatz: Hier: Das Obsorgeverfahren dauerte mehr als fünf Jahre und fünf Monate und war von der Untätigkeit des Gerichts geprägt, sodass das nationale Gericht seiner Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung des Sorgerechtsantrags nicht nachgekommen ist. (Kaplan gegen Österreich) (T4) Veröff: NL 2007,17 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 4023/04 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Entstehen wegen mangelnder Kooperation zwischen den Beteiligten Probleme bei der Vollstreckung von Entscheidungen auf Rückgabe eines Kindes, sind die Behörden gehalten, geeignete Maßnahmen zur Sanktionierung dieses Verhaltens zu setzen. Wird die Rückgabe eines Kindes vorübergehend verweigert, muss der Staat wenigstens Maßnahmen treffen, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und des Vaters zu erzielen, der seine elterlichen Rechte ausüben muss. So hat er etwa für die Entfaltung einer zwischen diesen bestehenden Beziehung Sorge zu tragen. Dabei sind auch vorbereitende Maßnahmen zu treffen, um dem Kind eine Rückkehr zum Vater zu ermöglichen. (Amanalachioai gegen Rumänien) (T5) Veröff: NL 2009,138 TE AUSL EGMR 2011-02-01 Bsw 23205/08 nur: Art. 8 EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. (T6)nur: Artikel 8, EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. (T6) Beis wie T1 Beisatz: Das Recht eines Elternteils auf geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung mit seinem Kind ist nicht absolut. Nach einer bestimmten Zeit, die das Kind mit dem anderen Elternteil verbracht hat, kann eine Wiederzusammenführung nicht sofort stattfinden und erfordert Vorbereitungen. Die Umstände des Einzelfalls sowie die Interessen, Rechte und Freiheiten der verschiedenen Beteiligten, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte des Kindes unter Art 8 MRK, sind zu beachten. Die Behörden haben einen fairen Ausgleich zu schaffen. (Karoussiotis gg. Portugal) (T7)Beisatz: Das Recht eines Elternteils auf geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung mit seinem Kind ist nicht absolut. Nach einer bestimmten Zeit, die das Kind mit dem anderen Elternteil verbracht hat, kann eine Wiederzusammenführung nicht sofort stattfinden und erfordert Vorbereitungen. Die Umstände des Einzelfalls sowie die Interessen, Rechte und Freiheiten der verschiedenen Beteiligten, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte des Kindes unter Artikel 8, MRK, sind zu beachten. Die Behörden haben einen fairen Ausgleich zu schaffen. (Karoussiotis gg. Portugal) (T7) Veröff: NL 2011,32 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 1598/06 Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Trennung des Kindes von den Pflegeeltern während mehr als drei Jahre und sechs Monate dauerndem, schleppend verlaufendem Verfahren zur Einräumung eines Besuchsrechts an die Pflegeeltern nach Rückgabe des Kindes an die leibliche Mutter. (Kopf und Liberda gg. Österreich) (T8) Veröff: NL 2012,9 TE AUSL EGMR 2015-01-15 Bsw 62198/11 nur: Art. 8 EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. Der GH hat in Fällen, die die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts betrafen, wiederholt festgestellt, dass entscheidend ist, ob die Behörden alle notwendigen Schritte zur Erleichterung der Vollstreckung gesetzt haben, die unter den besonderen Umständen des Falles erwartet werden können. (T9)nur: Artikel 8, EMRK umfasst ein Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zum Zweck seiner Wiedervereinigung mit seinem Kind ergriffen werden und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, diese Maßnahmen zu setzen. Der GH hat in Fällen, die die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts betrafen, wiederholt festgestellt, dass entscheidend ist, ob die Behörden alle notwendigen Schritte zur Erleichterung der Vollstreckung gesetzt haben, die unter den besonderen Umständen des Falles erwartet werden können. (T9) Beis wie T5 nur: Entstehen wegen mangelnder Kooperation zwischen den Beteiligten Probleme bei der Vollstreckung von Entscheidungen auf Rückgabe eines Kindes, sind die Behörden gehalten, geeignete Maßnahmen zur Sanktionierung dieses Verhaltens zu setzen. (T10) Beisatz: In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Raschheit der Umsetzung zu beurteilen, da der Lauf der Zeit unheilbare Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern haben kann. (Kuppinger gg. Deutschland) (T11) Veröff: NL 2015,39 TE AUSL EGMR 2015-01-15 Bsw 4097/13 nur T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen Kinder sind in diesem sensiblen Bereich nicht wünschenswert und können sogar durch das Kindeswohl ausgeschlossen sein. (M. A. gg. Österreich) (T12) Veröff: NL 2015,43 TE AUSL EGMR 2015-07-16 Bsw 39438/13 Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2015,336 TE AUSL EGMR 2016-10-06 Bsw 23280/08 nur T9; Beis wie T7; Veröff: NL 2016,436 TE AUSL EGMR 2017-09-21 Bsw 53661/15 nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Jeder Mitgliedstaat muss sich mit einem angemessenen und ausreichenden rechtlichen Arsenal ausstatten, um die Einhaltung der ihm durch Art 8 MRK und die anderen internationalen Vereinbarungen, die zu ratifizieren er sich entschieden hat, auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen. (Sévère gg. Österreich) (T13)nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Jeder Mitgliedstaat muss sich mit einem angemessenen und ausreichenden rechtlichen Arsenal ausstatten, um die Einhaltung der ihm durch Artikel 8, MRK und die anderen internationalen Vereinbarungen, die zu ratifizieren er sich entschieden hat, auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen. (Sévère gg. Österreich) (T13) Beisatz: Da das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung sein muss, kann eine Änderung der relevanten Umstände ausnahmsweise die Nichtvollstreckung einer rechtskräftigen Rückführungsanordnung rechtfertigen. Allerdings darf die Änderung der Umstände nicht durch das Versäumnis des Staates verursacht worden sein, alle Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise erwartet werden konnten, um die Durchsetzung der Rückführungsanordnung zu erleichtern. (T14); Veröff: NL 2017,435 TE AUSL 2019-01-10 Bsw 18925/15 nur T6 TE AUSL 2019-09-10 Bsw 37283/13 vgl; nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.