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{'item': ['13Bkd2/03', '7Bkd3/03', '2Bkd2/04', '10Bkd8/09', '15Bkd2/11', '12Bkd1/12']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117596 Entscheidungsdatum28.04.2003 Geschäftszahl13Bkd2/03; 7Bkd3/03; 2Bkd2/04; 10Bkd8/09; 15Bkd2/11; 12Bkd1/12 NormDSt 1990 §1; RL-BA 1977 §45 Abs3 lita; RL-BA §45 Abs3 litd; RAO §10 Abs5 RechtssatzDer Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten, wo der Anwaltstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt werden soll. Die marktschreierische Werbung des Anwaltes ist jedenfalls zu beanstanden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-28 13 Bkd 2/03 TE OGH 2003-11-17 7 Bkd 3/03 Vgl auch; Beisatz: Die Schlagzeile "Top-Rechtsanwälte vertreten sie!" mit farblicher Hervorhebung der Worte "Top" und "vertreten" und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhalt mit dem Lichtbild sämtlicher Kanzleikollegen und der darunter befindlichen Namensnennung derselben stellt eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen dar und läuft damit dem Verbot der standeswidrigen, nämlich marktschreierischen Werbung im Sinn des § 45 Abs 3 RL-BA zuwider. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Schlagzeile "Top-Rechtsanwälte vertreten sie!" mit farblicher Hervorhebung der Worte "Top" und "vertreten" und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhalt mit dem Lichtbild sämtlicher Kanzleikollegen und der darunter befindlichen Namensnennung derselben stellt eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen dar und läuft damit dem Verbot der standeswidrigen, nämlich marktschreierischen Werbung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, RL-BA zuwider. (T1) TE OGH 2005-02-21 2 Bkd 2/04 Vgl auch; Beisatz: Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, wird sie bestimmten, einem eigenen Standesrecht unterworfenen Berufsgruppen wie auch den Rechtsanwälten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit ihrem Standesansehen unvereinbar ist. Dabei kommt es auch im Fall eines Rechtsanwaltes nicht darauf an, welchen Tatsachenkern die solchermaßen angesprochenen präsumtiven Klienten einer Werbebehauptung entnehmen. Entscheidend ist, ob durch die unzulässige Werbung Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit des Werbenden gelenkt werden soll. (T2) TE OGH 2010-03-08 10 Bkd 8/09 Vgl auch; Beisatz: Gerade die marktschreierische Werbung des Anwalts ist im hohen Ausmaß geeignet, den Anschein der Unseriosität des Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit zu bewirken. Dem Begriff der marktschreierischen Werbung kommt dabei ein vom allgemeinen Lauterkeitsrecht abweichender Begriffsinhalt zu: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4) TE OGH 2011-06-27 15 Bkd 2/11 Vgl; Beisatz: Hier: Zeitungsinserat und an Immobilienverwalter versandtes Schreiben, in welchem ein Anwalt unentgeltlich die Abmahnung von Falschparkern und die Geltendmachung eines pauschalen Aufwandersatzes von 50 Euro für die Klienten anbot. (T5) TE OGH 2012-12-03 12 Bkd 1/12 Vgl auch; Beisatz: Das Überlassen von Visitenkarten ist nicht jenem von Vollmachtsformularen gleichzuhalten. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.