RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117576 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl1Ob73/03x; 2Ob117/04a; 9ObA7/04a; 6Ob51/05a; 6Ob275/05t; 4Ob235/06x; 16Ok8/08; 7Ob148/08b; 7Ob289/08p; 5Ob21/09p; 8Ob84/09z; 7Ob41/10w; 3Ob222/12m; 4Ob245/12a; 10Ob50/13w; 4Ob60/14y; 10Ob31/14b; 1Ob211/14g; 4Ob197/15x; 3Ob7/16z; 6Ob206/16m; 6Ob185/17z; 7Ob176/17h; 2Ob196/21v; 4Ob195/21m; 4Ob240/22f; 9Ob50/23b; 10Ob15/24i; 1Ob57/25a NormZPO §84 IZPO §84 römisch eins ZPO §182 RechtssatzVor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-29 1 Ob 73/03x TE OGH 2004-07-01 2 Ob 117/04a TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Auch; Beisatz: Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T1) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Beisatz: Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T2)Beisatz: Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß Paragraph 182, ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T2) TE OGH 2005-12-15 6 Ob 275/05t Veröff: SZ 2005/181 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 235/06x Beis wie T1 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2008-09-24 7 Ob 148/08b Auch; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T3)Auch; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T3) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 289/08p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2010-02-18 8 Ob 84/09z TE OGH 2010-04-21 7 Ob 41/10w Auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 222/12m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 245/12a TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/42 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 60/14y Vgl auch TE OGH 2014-07-15 10 Ob 31/14b Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine mögliche Unschlüssigkeit aufgreift. (T4) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Auch TE OGH 2015-12-15 4 Ob 197/15x Auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48 TE OGH 2017-04-27 6 Ob 206/16m Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 185/17z Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h TE OGH 2021-12-14 2 Ob 196/21v Beis wie T3 TE OGH 2022-01-25 4 Ob 195/21m TE OGH 2023-02-28 4 Ob 240/22f Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn das Gericht durch unzutreffende "Rechtsbelehrungen" einer unvertretenen Partei die Unschlüssigkeit selbst herbeigeführt hat. (T6) TE OGH 2024-09-19 9 Ob 50/23b TE OGH 2024-11-19 10 Ob 15/24i TE OGH 2025-07-31 1 Ob 57/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117576
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