OGH Rechtssatz RS0117578 (1Ob152/02p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117578 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v NormABGB §1392 A ABGB §1392 Ca ABG B §1405 ABGB §1406 RechtssatzBei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2009-09-08 1 Ob 74/09b Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1) Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 122/15z Vgl auch TE OGH 2017-07-25 9 ObA 75/17w Auch TE OGH 2023-09-19 2 Ob 159/23f TE OGH 2023-11-21 4 Ob 168/23v vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 144/24v nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578