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{'item': '5Ob73/03a; 5Ob175/08h; 5Ob238/12d; 5Ob11/15a; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob160/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117890 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob73/03a; 5Ob175/08h; 5Ob238/12d; 5Ob11/15a; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob160/23z NormWEG 1975 §17 Abs2 RechtssatzDer Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch jene des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-29 5 Ob 73/03a TE OGH 2008-08-26 5 Ob 175/08h Auch; Beisatz: Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers gehört auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach § 25 WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen. Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert. Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. (T1)Auch; Beisatz: Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers gehört auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach Paragraph 25, WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen. Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert. Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. (T1) Bem: Siehe auch RS0124151. (T2) Veröff: SZ 2008/118 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 238/12d Auch; Beisatz: Ein Verwalter muss in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfälliger Zustellbevollmächtigter auf Anfrage mitteilen. Die bloße Befürchtung, ein Verwalter werde nicht seiner Verpflichtung entsprechen, ist ohne jegliche Relevanz. (T3)Auch; Beisatz: Ein Verwalter muss in Erfüllung seiner Verpflichtung nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfälliger Zustellbevollmächtigter auf Anfrage mitteilen. Die bloße Befürchtung, ein Verwalter werde nicht seiner Verpflichtung entsprechen, ist ohne jegliche Relevanz. (T3) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 11/15a nur: Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. (T4) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch; Beisatz: Obwohl nur zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft ein Vertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise in § 20 WEG geregelt ist und in dem ergänzend die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen (§ 20 Abs 7 WEG iVm §§ 1002 ff ABGB), berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis zum einzelnen Miteigentümer besteht (5 Ob 175/08h). (T5)Auch; Beisatz: Obwohl nur zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft ein Vertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise in Paragraph 20, WEG geregelt ist und in dem ergänzend die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen (Paragraph 20, Absatz 7, WEG in Verbindung mit Paragraphen 1002, ff ABGB), berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis zum einzelnen Miteigentümer besteht (5 Ob 175/08h). (T5) Beisatz: Der Verwalter unterliegt daher einer „Spaltung“ seiner Verpflichtungen und demnach auch deren Spannungsverhältnis. (T6) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 61/16f Auch TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117890

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.