RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117640 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl13Os18/03; 12Os42/04; 15Os1/13f; 15Os97/16b; 15Os92/16t; 12Os4/17f; 11Os125/18v; 15Os162/18i; 14Os34/21p; 12Os41/21b; 12Os129/22w; 12Os21/23i; 15Os35/25y (15Os44/25x) NormStPO §281 Abs1 Z10 StPO §282 StPO §290 Abs1 RechtssatzDa eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt führen, somit dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde, ist dieser zu einer Subsumtionsrüge mangels Beschwer nicht legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-30 13 Os 18/03 TE OGH 2004-05-27 12 Os 42/04 Vgl; Beisatz: Hier: Betrug. (T1) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB. (T2) TE OGH 2016-11-16 15 Os 97/16b Vgl; Beisatz: Dass das Schöffengericht neben einer unbestimmten Mehrzahl von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (US 2) nicht auch die Verwirklichung zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (nur) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG angenommen hat, wirkt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. (T3)Vgl; Beisatz: Dass das Schöffengericht neben einer unbestimmten Mehrzahl von Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (US 2) nicht auch die Verwirklichung zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (nur) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG angenommen hat, wirkt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. (T3) TE OGH 2017-01-18 15 Os 92/16t Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dass neben einem Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG nicht auch ein zusätzliches Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG angenommen wurde, wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dass neben einem Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht auch ein zusätzliches Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG angenommen wurde, wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten. (T4) TE OGH 2017-04-06 12 Os 4/17f TE OGH 2019-01-29 11 Os 125/18v Vgl TE OGH 2019-02-27 15 Os 162/18i Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren wird mit dem Begehren auf Stellung einer zweiten Hauptfrage zu dem vom Schwurgerichtshof (§ 310 StPO) als einheitliches Tatgeschehen beurteilten Lebenssachverhalt die Rüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. (T5)Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren wird mit dem Begehren auf Stellung einer zweiten Hauptfrage zu dem vom Schwurgerichtshof (Paragraph 310, StPO) als einheitliches Tatgeschehen beurteilten Lebenssachverhalt die Rüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. (T5) TE OGH 2021-08-10 14 Os 34/21p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-07-29 12 Os 41/21b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-02-23 12 Os 129/22w vgl TE OGH 2023-04-26 12 Os 21/23i vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-04-30 15 Os 35/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117640
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