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{'item': ['13Os25/03', '14Os155/08p', '14Os87/09i', '11Os75/11f', '13Os105/15p (13Os106/15k)', '11Os96/16a', '11Os126/16p (11Os127/16k)', '13Os4/17p',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118096 Entscheidungsdatum30.04.2003 Geschäftszahl13Os25/03; 14Os155/08p; 14Os87/09i; 11Os75/11f; 13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os96/16a; 11Os126/16p (11Os127/16k); 13Os4/17p; 13Os88/19v; 12Os107/19f NormStGB §1; StGB §61 RechtssatzDer gemäß §§ 1 und 61 StGB gebotene Günstigkeitsvergleich hat nicht nur die angedrohte Strafe, sondern (schon vor Betrachtung der Unrechtsfolgen) alle maßgeblichen Bestimmungen über Entfall, Einschränkung oder Erweiterung der Strafbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden zu umfassen.Der gemäß Paragraphen eins und 61 StGB gebotene Günstigkeitsvergleich hat nicht nur die angedrohte Strafe, sondern (schon vor Betrachtung der Unrechtsfolgen) alle maßgeblichen Bestimmungen über Entfall, Einschränkung oder Erweiterung der Strafbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden zu umfassen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-30 13 Os 25/03 TE OGH 2008-12-16 14 Os 155/08p Vgl; Beisatz: § 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 61, StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T1) Beisatz: Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden. (T2) Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (idF vor SMG-Novelle 2007 BGBl I 2007/110) und § 28a Abs 2 SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit

  1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des §28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des § 61 StGB nicht herangezogen werden. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG in der Fassung vor SMG-Novelle 2007 BGBl römisch eins 2007/110) und Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit
  2. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des §28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des Paragraph 61, StGB nicht herangezogen werden. (T3) TE OGH 2009-11-17 14 Os 87/09i Auch; Bem: Hier: § 106 Abs 2 StGB (idF vor BGBl I 2004/15). (T4)Auch; Bem: Hier: Paragraph 106, Absatz 2, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15). (T4) TE OGH 2011-06-30 11 Os 75/11f Vgl; Beisatz: Eine die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG allenfalls begründende Vorverurteilung nach einer früheren Strafnorm ist dahin zu überprüfen, ob sie sich auf eine Tat bezieht, die auch alle Merkmale des geltenden § 28a Abs 1 SMG aufweist. (T5)Vgl; Beisatz: Eine die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG allenfalls begründende Vorverurteilung nach einer früheren Strafnorm ist dahin zu überprüfen, ob sie sich auf eine Tat bezieht, die auch alle Merkmale des geltenden Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG aufweist. (T5) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p TE OGH 2016-09-13 11 Os 96/16a Auch; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich hat auch die Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit zu umfassen. (T6) TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Auch TE OGH 2019-12-11 13 Os 88/19v Beisatz: Hier § 4 Abs 2 FinStrG. (T7)Beisatz: Hier Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG. (T7) TE OGH 2020-06-23 12 Os 107/19f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118096

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.