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{'item': '13Os31/03 (13Os32/03); 12Os77/05y (12Os78/05w); 12Os24/08h; 14Os71/14v; 15Os41/15s (15Os42/15p); 14Os120/18f; 13Os4/19s; 15Os15/19y; 15Os45/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117739 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl13Os31/03 (13Os32/03); 12Os77/05y (12Os78/05w); 12Os24/08h; 14Os71/14v; 15Os41/15s (15Os42/15p); 14Os120/18f; 13Os4/19s; 15Os15/19y; 15Os45/19k; 14Os64/25f NormStGB §293 Abs2 RechtssatzUnwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach Paragraph 293, Absatz 2, in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-30 13 Os 31/03 TE OGH 2005-09-08 12 Os 77/05y Vgl auch TE OGH 2008-08-22 12 Os 24/08h Vgl; Beisatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. (T1)Vgl; Beisatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu subsumieren. (T1) Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T2)Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, erster Fall StGB zu beurteilen. (T2) TE OGH 2014-08-12 14 Os 71/14v Auch; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T3)Auch; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (Paragraph 340, Absatz eins, GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T3) TE OGH 2015-04-29 15 Os 41/15s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-01-29 14 Os 120/18f Auch TE OGH 2019-03-13 13 Os 4/19s Beis wie T3 TE OGH 2019-02-27 15 Os 15/19y Beis wie T3 TE OGH 2019-05-29 15 Os 45/19k Beis wie T3 TE OGH 2025-11-11 14 Os 64/25f vgl; Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117739

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