Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. Die angefochtene Entscheidung ist genau zu bezeichnen. Die Beschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein (
GRBG).2.) In der Beschwerde ist daher anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, MRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6.ZPMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, MRK) - erblickt. Die angefochtene Entscheidung ist genau zu bezeichnen. Die Beschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein vergleiche Paragraph 3, GRBG). 3.) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen,
Abs 6 ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - § 79 Abs 2 StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird (
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (
GRBG).3.) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vergleiche Paragraph 33, Absatz 6, ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - Paragraph 79, Absatz 2, StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird vergleiche Paragraph 4, GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 5, GRBG). 4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch § 6 GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von § 7 Abs 1 Z 8 OGHG angesprochenes "Erkenntnis nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl Nr 35/1993" vorliegt.4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch Paragraph 6, GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß Paragraph 6, OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, OGHG angesprochenes "Erkenntnis nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl Nr 35/1993" vorliegt. 5.) Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sind subsidiär die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (
GRBG).5.) Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sind subsidiär die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden vergleiche Paragraph 10, GRBG). EntscheidungstexteTE OGH 2003-04-30 13 Os 51/03 TE OGH 2003-06-12 15 Os 53/03 Auch TE OGH 2003-06-12 15 Os 51/03 Beisatz: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vergleiche § 5 GRBG) und hindert daher die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach § 34 ARHG nicht, sodass der Gerichtshof zweiter Instanz ungeachtet einer allfälligen Beschwerde nach § 33 Abs 6 ARHG vorzugehen hat; zur Vermeidung von Verzögerungen ist jedoch gegebenenfalls ein Kopienakt anzulegen (§ 4 Abs 2 GRBG) und mit der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T1)Beisatz: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vergleiche Paragraph 5, GRBG) und hindert daher die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach Paragraph 34, ARHG nicht, sodass der Gerichtshof zweiter Instanz ungeachtet einer allfälligen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 6, ARHG vorzugehen hat; zur Vermeidung von Verzögerungen ist jedoch gegebenenfalls ein Kopienakt anzulegen (Paragraph 4, Absatz 2, GRBG) und mit der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T1) TE OGH 2003-06-12 15 Os 70/03 Beis wie T1 TE OGH 2003-06-04 13 Os 69/03 nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen -
Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T2)nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, MRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6.ZPMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, MRK) - erblickt. (T2) TE OGH 2003-07-02 13 Os 80/03 Auch TE OGH 2003-07-02 13 Os 76/03 nur T2; Beisatz: Zu einer Anmeldung der Beschwerde besteht keine Obliegenheit (so schon 15 Os 53/03). (T3) TE OGH 2003-07-23 13 Os 91/03 Auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen. (T4) TE OGH, AUSL EGMR 2003-09-09 14 Os 30/03 nur T2 TE OGH 2003-11-13 12 Os 111/03
auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T5) TE OGH 2003-11-18 14 Os 144/03 nur T2 TE OGH 2003-10-22 13 Os 142/03 nur: In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen -
Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T6)nur: In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, MRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6.ZPMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, MRK) - erblickt. (T6) TE OGH 2003-10-21 14 Os 132/03 Auch; nur T2 TE OGH 2003-10-21 14 Os 111/03 nur T2 TE OGH 2003-12-11 12 Os 115/03 Auch; nur T6 TE OGH 2004-02-19 11 Os 160/03 Auch; nur T4; nur T6; Beisatz: Hier: Art 2 Eur Auslieferungsübk in Verbindung mit Art 7 MRK. (T7); Beisatz: Eine Bekämpfung aus anderen Gründen ist mangels einer methodologisch vergleichbaren Verfahrensnorm auch per analogiam nicht zulässig. (T8)Auch; nur T4; nur T6; Beisatz: Hier: Artikel 2, Eur Auslieferungsübk in Verbindung mit Artikel 7, MRK. (T7); Beisatz: Eine Bekämpfung aus anderen Gründen ist mangels einer methodologisch vergleichbaren Verfahrensnorm auch per analogiam nicht zulässig. (T8) TE OGH 2004-04-07 13 Os 34/04 Auch; nur T2; Beisatz: Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig. (T9)Auch; nur T2; Beisatz: Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig. (T9) TE OGH 2004-04-14 14 Os 30/04
auch; nur T5 TE OGH 2007-01-09 13 Os 142/06s Gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom
; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117728
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.