RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125105 Entscheidungsdatum06.05.2003 GeschäftszahlBsw44306/98; Bsw31276/05; Bsw38004/12 NormMRK Art10 I3 RechtssatzArt. 10 EMRK gewährt kein Recht auf ein öffentliches Forum für die Ausübung der freien Meinungsäußerung. Zwar verändern soziale und wirtschaftliche Entwicklungen die Art, wie sich Menschen bewegen und in Kontakt zueinander treten, der GH ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies ohne weiteres die Einräumung von Rechten erfordert, in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Eigentum zu betreten. Wenn aber die Verweigerung des Zugangs zu Privatgrund die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verhindert oder das Recht in seinem Kern zerstört, kann der GH eine positive Verpflichtung des Staates, die Ausübung der Konventionsrechte durch eine Regelung der Besitzrechte sicherzustellen, nicht ausschließen. (Appleby u.a. gegen das Vereinigte Königreich)Artikel 10, EMRK gewährt kein Recht auf ein öffentliches Forum für die Ausübung der freien Meinungsäußerung. Zwar verändern soziale und wirtschaftliche Entwicklungen die Art, wie sich Menschen bewegen und in Kontakt zueinander treten, der GH ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies ohne weiteres die Einräumung von Rechten erfordert, in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Eigentum zu betreten. Wenn aber die Verweigerung des Zugangs zu Privatgrund die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verhindert oder das Recht in seinem Kern zerstört, kann der GH eine positive Verpflichtung des Staates, die Ausübung der Konventionsrechte durch eine Regelung der Besitzrechte sicherzustellen, nicht ausschließen. (Appleby u.a. gegen das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-05-06 Bsw 44306/98 Veröff: NL 2003,137 TE AUSL EGMR 2009-02-03 Bsw 31276/05 Ähnlich; Veröff: NL 2009,31 TE AUSL EGMR 2018-07-17 Bsw 38004/12 nur: Art. 10 EMRK gewährt kein Recht auf ein öffentliches Forum für die Ausübung der freien Meinungsäußerung. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass dieses ohne weiteres die Einräumung von Rechten erfordert, in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Eigentum zu betreten. (T1)nur: Artikel 10, EMRK gewährt kein Recht auf ein öffentliches Forum für die Ausübung der freien Meinungsäußerung. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass dieses ohne weiteres die Einräumung von Rechten erfordert, in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Eigentum zu betreten. (T1) Beisatz: Die Veranstaltung einer künstlerischen Aufführung oder das Halten einer politischen Rede in einem Gebäude, zu dem die Öffentlichkeit freien Zutritt hat, kann abhängig von seiner Art und seiner Funktion die Achtung bestimmter Verhaltensvorschriften erfordern. (Mariya Alekhnina u.a. gg Russland) (T2) Beisatz: Hier: Die Performance in der Moskauer Christ-Erlöser-Kathedrale verletzte die anerkannten Regeln für das Verhalten an einem Ort der religiösen Verehrung. Die Verhängung gewisser Sanktionen kann daher grundsätzlich durch die Erfordernisse des Schutzes der Rechte anderer gerechtfertigt gewesen sein. (Mariya Alekhnina u.a. gg Russland) (T3); Veröff: NL 2018,355 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125105
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.