RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117751 Entscheidungsdatum30.07.2024 Geschäftszahl9Nc109/02g; 3Nc23/03t; 10Nc19/05h; 10Ob17/06g; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 1Ob152/12b; 7Nc4/13t; 1Ob74/13h; 5Nc25/16w; 6Nc1/19b; 2Ob212/18t; 10Nc20/19a; 7Nc18/19k; 9Nc14/19m; 9Nc39/19p; 10Nc28/19b; 10Nc38/19y; 5Nc11/21v; 7Nc2/22m; 10Nc8/22s; 6Nc6/22t; 4Nc11/22p; 6Nc34/21h; 10Nc11/24k NormJN §28 Abs1 Z2 RechtssatzEine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN. Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken.Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN. Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 2003-05-12 9 Nc 109/02g Veröff: SZ 2003/55 TE OGH 2003-12-15 3 Nc 23/03t Auch TE OGH 2005-07-27 10 Nc 19/05h Auch; Beisatz: Insbesondere darf die Ordination nicht dazu dienen, dass der Antragsteller einer bestimmten materiellen Rechtslage zu entrinnen vermag, die er subjektiv als Härte oder als ungerecht empfindet. (T1) TE OGH 2006-03-28 10 Ob 17/06g Beis wie T1 TE OGH 2010-02-09 8 Nc 27/09a Vgl; Beisatz: Wartet der Kläger mit der Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche solange zu, dass gegebenenfalls deren Verjährung droht, dann stellt dies - sofern die Verfahrensdauer darauf überhaupt Einfluss hätte - keinen in § 28 Abs 1 Z 2 JN anerkannten Ordinationsgrund dar. (T2)Vgl; Beisatz: Wartet der Kläger mit der Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche solange zu, dass gegebenenfalls deren Verjährung droht, dann stellt dies - sofern die Verfahrensdauer darauf überhaupt Einfluss hätte - keinen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN anerkannten Ordinationsgrund dar. (T2) TE OGH 2010-02-10 5 Nc 21/09x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2010-10-22 7 Nc 21/10p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-15 1 Ob 152/12b Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach ausländischen Recht ungültiges Testament. (T3) TE OGH 2013-02-27 7 Nc 4/13t Auch TE OGH 2013-05-21 1 Ob 74/13h Vgl; Beisatz: Hier: Keine Gewährung inländischen Rechtsschutzes bei bloßer Benachteiligung durch das auf dem Koran beruhende Erbrecht (geringere Erbquote einer Witwe gegenüber der eines überlebenden Mannes). (T4) TE OGH 2016-12-16 5 Nc 25/16w Auch TE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b Beisatz: Hier: Der Ansicht, eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung sei nur dann gewährleistet, wenn diese vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend gemacht werden, ist nicht zu folgen. (T5) Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T5a)Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T5a) Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T5b) Anmerkung zur GlSt: Beisätze T5a und T5b nachträglich hinzugefügt im August 2019. TE OGH 2019-04-29 2 Ob 212/18t nur: Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken. (T6) Beisatz: Dies gilt auch, wenn die ausländische Verfahrensordnung von der inländischen abweicht oder die Rechtsverfolgung im Ausland aufgrund der Anwendbarkeit des ausländischen Verfahrensrechts faktisch schwieriger ist. (T7) TE OGH 2019-07-09 10 Nc 20/19a Beis wie T1 TE OGH 2019-06-24 7 Nc 18/19k Auch; nur T6 TE OGH 2019-09-04 9 Nc 14/19m TE OGH 2019-09-04 9 Nc 39/19p TE OGH 2019-10-01 10 Nc 28/19b Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2019-10-15 10 Nc 38/19y TE OGH 2021-04-13 5 Nc 11/21v Beis wie T5 TE OGH 2022-01-24 7 Nc 2/22m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-03-30 10 Nc 8/22s Beis wie T5 TE OGH 2022-03-17 6 Nc 6/22t Vgl; Beis wie T5; nur T6 TE OGH 2022-03-25 4 Nc 11/22p Vgl; Beis wie T5; nur T6 TE OGH 2022-03-07 6 Nc 34/21h Beis wie T5 TE OGH 2024-07-30 10 Nc 11/24k nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117751
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.