5Ob100/03x
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.05.2003 Geschäftszahl5Ob100/03x; 7Ob7/04m; 2Ob61/04s; 9Ob37/04p; 3Ob78/04y; 6Ob161/04a; 6Ob97/05s NormABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3;ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §212 Abs3;
ABGB §213;
ABGB idF KindRÄG 2001 §271;ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271;
RechtssatzKeine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/13 5 Ob 100/03x TE OGH 2004/02/25 7 Ob 7/04m Auch TE OGH 2004/03/24 2 Ob 61/04s Beisatz: Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator kann auch nicht auf die Bestimmung des §213 ABGB gestützt werden. (T1) TE OGH 2004/05/05 9 Ob 37/04p TE OGH 2004/05/26 3 Ob 78/04y TE OGH 2004/09/23 6 Ob 161/04a Gegenteilig; Beisatz: Die Entscheidung berücksichtigt schon Art I Z 23 FamErbRÄG 2004. Ungeachtet dessen, dass die novellierte Bestimmung erst am 1. 1. 2005 in Kraft tritt (Art IV § 1 FamErbRÄG 2004), ist im Hinblick auf diese unmissverständliche Klarstellung des Gesetzgebers die Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des § 213 ABGB im Sinn der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Rechtsprechung des Gerichts zweiter Instanz zu lösen. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Die Entscheidung berücksichtigt schon Artikel römisch eins, Ziffer 23, FamErbRÄG 2004. Ungeachtet dessen, dass die novellierte Bestimmung erst am 1. 1. 2005 in Kraft tritt (Artikel römisch vier, Paragraph eins, FamErbRÄG 2004), ist im Hinblick auf diese unmissverständliche Klarstellung des Gesetzgebers die Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 213, ABGB im Sinn der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Rechtsprechung des Gerichts zweiter Instanz zu lösen. (T2) TE OGH 2005/06/23 6 Ob 97/05s Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Klarstellung durch den Gesetzgeber nach der Novellierung des §213 ABGB durch das Familien-und Erbrechts-Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, BGBlINr58/2004 vom 21.6.2004 ist diese Rechtsprechung nicht mehr fortzusetzen. (T3) RechtssatznummerRS0117868